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Neuer Verteilerschlüssel - Doppeltes bezahlen?

Eigentümergemeinschaft

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Eigentümergemeinschaften genießen durchaus große Freiheiten bei der Regelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnanlage. Dies trifft zumindest dann zu, wenn bei Abstimmungen die nötigen Mehrheiten vorhanden sind.

Doch trotzdem ist nicht alles erlaubt. Beispielsweise scheiterte ein radikaler Wechsel bei den Hausmeisterkosten von einer Umlage nach Quadratmetern auf Wohneinheiten nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Schiedsverfahren.

Der Fall: Die Eigentümer einer nur 17 Quadratmeter großen Wohnung hätten laut Beschluss ihrer Gemeinschaft zu den Hausmeisterkosten nun etwa 240 Euro pro Jahr bezahlen müssen, was einer Verdoppelung entspricht. Die Eigentümer anderer Wohnungen durften dagegen mit Ersparnissen rechnen, weil ja ihre weitaus höheren Quadratmeterzahlen bei der Berechnung nunmehr keine Rolle spielten. Die Beschwerdeführer riefen ihrerseits nun das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentum an und forderten, dass der Beschluss für ungültig erklärt werde.

Das Urteil: Das Schiedsgericht (Az. SG S/H/XLI) kritisierte gleich mehrere Aspekte am Vorgehen der Eigentümergemeinschaft. So komme eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur dann in Frage, wenn die zu ändernden Kosten auch wirklich nach Verbrauch oder Verursachung bemessen werden können. Bei den Ausgaben für den Hausmeister treffe das nicht zu. Auch die Änderung des Schlüssels in einem laufenden Jahr, wie hier geschehen, sei nicht korrekt. Die Mehrbelastung eines Eigentümers um 100 Prozent ohne sachlichen Grund könne nicht akzeptiert werden.

Erläuterung: Das Deutsche Ständige Schiedsgericht für Wohnungseigentumssachen ist das erste private Gericht für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander und für Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und den Verwaltern.

Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein Antragsverfahren. Voraussetzung für die Eröffnung des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung oder eine ausdrückliche Zustimmung aller Mitglieder einer Gemeinschaft. LBS/nd

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