Berlusconi im Ruby-Prozess freigesprochen
Haftstrafe aus erster Instanz wieder aufgehoben
Die Richter des Zweiten Appellationsgerichts von Mailand unter Vorsitz von Enrico Tranfa haben das Urteil der Strafkammer vom 24. Juni 2013 in allen Punkten aufgehoben. Vor einem Jahr sah es dass Gericht als erwiesen an, dass Silvio Berlusconi für sexuelle Dienstleistungen der damals minderjährigen Karima el Marough, besser bekannt als Ruby, bezahlt hatte. Auch soll Berlusconi im Mai 2010 die Polizeistation von Mailand unter Druck gesetzt haben, die wegen eines Eigentumsdelikts verhaftete Ruby unter dem Vorwand freizulassen, sie sei eine Nichte Mubaraks.
In ihrem Urteil am Freitag erklärten die Richter des Berufungsgerichtes, der Straftatbestand der Prostitution Minderjähriger läge nicht vor. Berlusconi habe »nicht wissen können, dass Ruby jünger als 18 Jahre gewesen sei«. Was den Amtsmissbrauch und den damit verbundenen Druck auf die Polizei beträfe, existiere zwar die Tatsache an sich, sei aber nicht als Verbrechen anzusehen und damit nicht strafbar.
Die Urteilsverkündung löste erhebliche Unruhe im Gerichtssaal aus: Beifall auf der Seite der Verteidigung, Empörung bei der Staatsanwaltschaft.
»Das ist ein brillantes Urteil, das wir in einer solchen Tragweite nicht erwartet haben«, erklärte Berlusconis Rechtsbeistand Franco Coppi. Der Juraprofessor zeigte sich überaus zufrieden mit dem Gericht. Endlich einmal habe man Richter getroffen, die ungetrübt von jeglicher politischer Meinung geurteilt hätten. Er werde dieses Verfahren in seine Vorlesungen an der Universität einbauen, so Coppi. Es zeige, dass ein Angeklagter für ein Vergehen verurteilt worden sei, das - so die Richter des Appellationsgerichts - gar nicht existiere.
Enttäuscht zeigte sich der stellvertretende Generalstaatsanwalt von Mailand, Piero De Petris. Vor Gericht hatte er auf der Bestätigung des Urteils aus erster Instanz bestanden, da die Tatbestände zweifelsfrei geklärt seien und die zwar »strenge, jedoch gerechte Strafe« angemessen sei.
Das Gericht hat nun 90 Tage Frist, die Urteilsbegründung schriftlich zu vorzulegen.
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