Rauswurf hat oberste Priorität
Aufwertungsdruck in der Lehrter Straße könnte einem Moabiter Mieter seine Wohnung kosten
Mit allen Mitteln versucht die größte Berliner Wohnungsbaugesellschaft, die Degewo, einen »renitenten« Mieter aus seiner Wohnung in der Lehrter Straße in Moabit zu klagen. Während das landeseigene Unternehmen in seinen Werbebroschüren gerne damit wirbt, die »Zufriedenheit der Mieter« und »soziales Augenmaß« in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen, entsteht in Fällen wie dem von Frank K.* ein vollkommen anderer Eindruck.
K. hat die Wohnung im November 1998 bezogen und im folgenden Jahr gravierende Mängel an der Heizungsanlage angezeigt. Mit der damaligen Verwaltung, der GSE, gab es Ende 1999 eine Einigung, laut der K. bis zur Beseitigung der Mängel die Kaltmiete um 33 Prozent kürzen darf. Als die Degewo im Jahr 2000 die Verwaltung übernahm, wurde diese Vereinbarung widerrufen. Der Mieter bestand auf seiner Minderung und erhielt daraufhin mehrere fristlose Kündigungen mit Räumungsverlangen, die durch das Eingreifen von Mieteranwälten abgewendet wurden. Eine von der Degewo daraufhin angestrengte Zahlungsklage endete im März 2005 mit einem Vergleich, der eine Mietminderung um 25 Prozent vorsah.
In den kommenden Jahren wurden die Mängel trotz entsprechender Ankündigungen nicht behoben. Dazu kamen später erhebliche Lärm- und Schmutzbelästigungen durch Baumaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung. K. passte seine Mietminderung dem jeweiligen Ausmaß der Schäden und Belästigungen an. Ein gerichtliches Mediationsverfahren im Oktober 2012 scheiterte.
Die Vertreter der Gesellschaft hätten in dem Verfahren eindeutig erklärt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von einer möglichen Einigung über die Mietrückstände oberste Priorität habe, sagt K. dem »nd«. Um dies zu untermauern, gab es postwendend eine weitere fristlose Kündigung mit Räumungsverlangen. Es folgten weitere Prozesse um die Höhe der angeblichen Mietrückstände. K. leistete die vom Gericht ermittelten Nachzahlungen infolgedessen unter Vorbehalt, aber fristgerecht. Dennoch entschied das Amtsgericht im April 2014, dass die Zahlungen keine »heilende Wirkung« in Bezug auf das Räumungsbegehren hätten. Und dies, obwohl das Gericht sogar bestätigte, dass die Forderungen der Degewo in der Höhe unberechtigt waren. Die Berufungsverhandlung ist für den 21. August angesetzt, bis dahin ist die Räumung ausgesetzt.
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Zu besagten Veränderungen gehört auch, dass das Haus in dem K. wohnt, bald aus der Anschlussförderung des sozialen Wohnungsbaus fällt und dann deutlich höhere Mieten verlangt werden können. Ohnehin steht die Lehrter Straße durch ihre Nähe zum Hauptbahnhof und zum Regierungsviertel unter hohem Aufwertungsdruck. Da kann ein Mieter, der sich nicht alles bieten lässt und möglicherweise sogar noch andere zum Widerstand ermuntert, äußerst störend sein. Die Degewo erklärte auf Nachfrage, man sehe die eigene Position durch die gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe der Mietminderungen und zum Räumungsbegehren bestätigt und werde jetzt die zweite Instanz abwarten. Eine endgültige Klärung sei nötig, da K. »zu Zugeständnissen immer erst nach gerichtlichen Verfahren bereit war«.
Die Botschaft scheint klar zu sein: Wer seine Rechte als Mieter auch juristisch konsequent ausschöpft, muss mit dem Rauswurf rechnen. Bleibt die Frage, ob diese Botschaft zu einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft passt.
*Name von der Redaktion geändert
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