Hooligan-Gruppen können kriminelle Vereinigungen sein

Urteil des Bundesgerichtshof macht Weg für umfassendere Strafverfolgung frei

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Karlsruhe. Feste Hooligan-Gruppen können als kriminelle Vereinigungen angesehen werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag grundsätzlich entschieden. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. Dieses hatte die ehemalige Dresdner Gruppierung »Hooligans Elbflorenz« als kriminelle Vereinigung eingestuft.

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Sollte »Elbflorenz« als kriminelle Vereinigung eingestuft werden, könnte das grundsätzlich für alle Hoolgruppen gelten. Doch im Gegensatz zum Drogenring treffen sich Hooligans nicht an zwei Tagen in der Woche, um Straftaten zu planen, die sie am dritten Tag begehen. Sie machen Kampfsport und gehen in der Regel auch zu den Fußballspielen, wenn mit Randale überhaupt nicht zu rechnen ist. Und ein, zweimal im Jahr treffen sie sich, um sich mit anderen Hooligans zu prügeln. Christoph Ruf über Hooligans als kriminelle Vereinigung

Die Einordnung als kriminelle Vereinigung kann erhebliche Auswirkung auf die Strafverfolgung haben. So kann unter anderem allein die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer solchen Gruppierung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden - andere Straftaten nicht eingerechnet, die in einem solchen Umfeld denkbar sind.

Dem BGH lagen die Revisionen von fünf rechtsradikalen Hooligans vor. Das Landgericht hatte die Männer 2013 als Mitglieder der »Hooligans Elbflorenz« wegen organisierter Schlägereien mit anderen Hooligans und einem Überfall auf Dönerläden in Dresden 2008 zu Haftstrafen und in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt. Bei drei Angeklagten hob der BGH das Urteil zum Teil auf. Das Landgericht muss deren Strafen neu bemessen. dpa/nd

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