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Weniger als zwei Euro pro Stunde - sittenwidrige Lohnvereinbarung
Ein Fall für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro ist sittenwidrig, wenn diese Vergütung mehr als 50 Prozent hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt. Entsprechende mündliche oder schriftliche Vereinbarungen sind dann nichtig.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/968561.weniger-als-zwei-euro-pro-stunde-sittenwidrige-lohnvereinbarung.html
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