»Gefahrengebiete« sind illegal
Schlappe für Hamburg vor Gericht
Hamburg. Mit der Einrichtung sogenannter Gefahrengebiete hat die Hamburger Polizei in der Vergangenheit gegen das Grundgesetz verstoßen. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden und damit faktisch die Regelung gekippt, die der Polizei bei drohenden schweren Straftaten verdachtsunabhängige Kontrollen erlaubt. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Die Stadt kann aber gegen die Nichtzulassung Beschwerde einlegen.
Geklagt hatte eine Frau, die in der Nacht zum 1. Mai 2011 in einem »Gefahrengebiet« in Gewahrsam kam. Bereits in erster Instanz stellten die Richter fest, dass die Frau zu Unrecht mehrere Stunden festgehalten wurde. Auch das Feststellen ihrer Identität und das Durchsuchen ihres Rucksacks seien rechtswidrig gewesen.
Das Gesetz verletze das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine polizeiliche Lagebeurteilung sei kein Maßstab für Grundrechtseingriffe. Sonst könnten Kontrollen an »relativ diffuse Anhaltspunkte« geknüpft werden. Die »linke Szene« als Zielgruppe zu benennen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz. Eine diffuse Definition nach dem Erscheinungsbild sei unzulässig. Zudem seien »Gefahrengebiete« im Gesetz zeitlich nicht beschränkt.
Für Aufsehen hatte Anfang 2014 das Ausweisen größerer »Gefahrengebiete« in Hamburgs Innenstadt gesorgt. Davon waren etwa 50 000 Einwohner betroffen. Zuvor hatte es Angriffe auf Polizisten gegeben. dpa/nd
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