Kein Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf
Zeitweise Alleinerziehender scheitert vor Gericht
Kassel. Betreuen getrennt lebende Hartz-IV-Betroffene nur zeitweise ihr Kind, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Anspruch auf eine höhere Zahlung hänge davon ab, welcher Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trage, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG).
Geklagt hatte ein getrennt lebender Vater. Der Langzeitarbeitslose bekam regelmäßig Besuch von seiner in Berlin lebenden Tochter. Das Kind hielt sich jedoch zu etwa 60 Prozent bei der Mutter auf. Wegen der großen Entfernung zwischen den Eltern blieb das Mädchen immer mindestens eine Woche lang bei ihrem Vater.
Während des Aufenthaltes zahlte das Jobcenter Ostholstein für das Kind anteilig Sozialgeld. Der Vater machte jedoch auch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende geltend. Dieser müsse ihm anteilig für die Zeit, bei der seine Tochter ihn besucht, gewährt werden, lautete seine Begründung.
Nach dem Gesetz liegt der Mehrbedarf für Alleinerziehende zwischen zwölf und höchstens 60 Prozent vom Regelbedarf, abhängig von der Zahl und dem Alter der Kinder sowie von der Höhe des Hartz-IV-Satzes des Elternteils.
Das BSG lehnte den Anspruch ab des Klägers jedoch ab. Den Mehrbedarf könnten nur Eltern beanspruchen, die die Hauptverantwortung für das Kind übernehmen. Ausnahme sei das sogenannte Wechselmodell, bei dem Eltern sich die Erziehung genau zur Hälfte teilen. epd/nd
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