Grundsatzurteil zur Leiharbeit lässt auf sich warten

Bundesarbeitsgericht entschied vorerst nicht darüber, ob DGB-Tarifverträge gültig sind, und verwies das Verfahren an die tiefere Instanz zurück

  • Jörg Meyer
  • Lesedauer: 3 Min.
Formelle Gründe, keine Entscheidung in der Sache. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet und verweist die Klage eines Rechtsanwaltes aus Erlangen zurück ans Arbeitsgericht Nürnberg.

Ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zuständig für die Tarifverträge in der Leiharbeit oder nicht? Diese Frage bleibt auch nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt vom Dienstag unbeantwortet. Geklagt hatte ein Leiharbeiter aus Erlangen. Er wollte wissen, was die Stammbelegschaft in seinem Entleihbetrieb verdient (Aktenzeichen 1 ABR 13/14). Weil ihm die Auskunft verweigert wurde, zog der Mann vor Gericht. Sein Ziel: Equal Pay - gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Der Beschäftigte wollte mit seinem Auskunftsersuchen auch Ansprüche auf eventuelle Lohnnachzahlungen klären, denn LeiharbeiterInnen verdienen mit dem DGB-Tarifvertrag weniger als die Stammbelegschaften.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte das Verfahren ausgesetzt. Es könne erst über das Auskunftsbegehren entschieden werden, wenn grundsätzlich die Tarifzuständigkeit des DGB geklärt sei. Darüber sollte am Dienstag das BAG entscheiden - tat dies aber nicht. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn es könnte weitreichende Folgen nach sich ziehen. Doch die RichterInnen des 1. Senats beim Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage aus formellen Gründen zurück. Der nüchterne Grund: Das Arbeitsgericht Nürnberg hätte das Verfahren über das Auskunftsersuchen des Beschäftigten nicht aussetzen dürfen, sondern darüber entscheiden müssen. Zunächst muss also jetzt das Nürnberger Arbeitsgericht entscheiden, dann geht die Sache wieder vors BAG.

Um das Thema Leiharbeit wird seit Jahren gestritten. Im Jahr 2003 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) novelliert. Der DGB saß mit am Tisch und hatte schließlich vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit auf der einen und dem Konkurrenzdruck der christlichen Gewerkschaften auf der anderen Seite einer Lockerung der Bestimmungen zugestimmt. Zwar sieht das Gesetz eine gleiche Bezahlung und Behandlung von Leiharbeitsbeschäftigten vor, doch seit der Novelle steht in Paragraf 9 der Satz »... ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen«. Damit sollten Anreize für Unternehmen geschaffen werden, Jobs zu schaffen. Das taten sie auch, aber nicht so, wie es sich die Gewerkschaften vorgestellt hatten. Die unternehmernahen sogenannten christlichen Gewerkschaften schlossen Dumpingtarifverträge ab. Leiharbeit wurde zu einer Form modernen Sklaverei, teilweise mit Stundenlöhnen unter fünf Euro. Der damalige DGB-Chef Michael Sommer sagte später gegenüber »Welt Online«: »Die Zeitarbeit sollte doch nicht zur Dauereinrichtung werden. Wir haben mit manchen Entwicklungen nicht gerechnet.«

Im Jahr 2010 stellte das BAG fest, dass der christliche Gewerkschaftsdachverband CGZP in Ermangelung an Mitgliedern keine Tarifverträge abschließen durfte und erklärte die bestehenden rückwirkend für nichtig. Was folgte war eine Welle von Klagen auf Lohnnachzahlung von LeiharbeiterInnen. Doch bei Weitem nicht alle konnten den gerechten Lohn nachfordern. Die ungültigen Tarifverträge beschäftigten die Justiz bis heute. Das Bundessozialgericht entschied zuletzt Mitte Dezember in einem Fall, dass millionenschwere Nachforderungen der Sozialkassen berechtigt seien. Knapp 600 ähnliche Fälle dürften noch anhängig sein.

Angezweifelt wurden auch die Tarifverträge des DGB schon häufiger. Es gibt mehrere entsprechende Gerichtsurteile aus den vergangenen Jahren, die aber die Gültigkeit immer wieder bestätigen. Dem Vernehmen nach wird eine Klage auf Lohnnachzahlung (Differenzlohnklage) des Klägers vom Dienstag im April vorm 4. Senat des BAG verhandelt. Unklar ist, inwieweit auf die Leiharbeitsunternehmen Nachzahlungsforderungen zukommen, sollte das BAG anders entscheiden als bisher. Denn während der CGZP die Tariffähigkeit aufgrund fehlender Mitgliedsstärke abgesprochen wurde, geht es bei den Verfahren um die DGB-Tarifverträge um Fragen der Gewerkschaftssatzungen. Kritiker sagen, der DGB solle die Verträge einfach auslaufen lassen.

»Der DGB ist grundsätzlich tariffähig«, sagte der LINKE-Vorsitzende Bernd Riexinger gegenüber »nd«. Jedoch dürften Leiharbeitstarifverträge »nicht die gesetzliche Situation verschlechtern«. Mit Verweis auf eine EU-Richtlinie, die schon seit 2008 Gleichbezahlung und Gleichbehandlung von LeiharbeiterInnen festlegt, sagte Riexinger weiter: »Deshalb fordern wir den DGB auch seit Längerem dazu auf, die Tarifverträge zur Leiharbeit aufzukündigen und keine neuen abzuschließen.«

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