»Zettel«-Testamente nicht gültig
Testament
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 10 W 153/15) vom 5. Januar 2016 hervor. Denn ein Erblasser müsse mit einem Testament eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Das Oberlandesgericht bestätigte mit dem rechtskräftigen Beschluss eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke.
Im konkreten Fall wollten die Enkelkinder einer 2013 im Alter von 102 Jahren verstorbenen Frau aus Preußisch Oldendorf sich nicht damit abfinden, dass sie sich das Erbe mit ihrer Tante teilen müssen. Der Sohn der Hochbetagten und Vater der Enkel war bereits 2009 gestorben. Da kein Testament vorlag, galt die gesetzliche Erbfolge. Demnach steht der verbliebenen Tochter die Hälfte des Familienvermögens zu. Ihre drei Neffen und eine Nichte wollten jedoch ihren Vater als alleinigen Erben einsetzen lassen und beantragten einen entsprechenden Erbschein.
Als mögliche Testamente ihrer Großmutter legten sie dem Gericht zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor. Dabei handelte es je um einen kleinen, per Hand ausgeschnittenen Zettel und ein mehrfach gefaltetes Stück Pergamentpapier, auf denen ihr Vater als Erbe aufgeführt wurde und die von ihrer Großmutter unterschrieben worden waren. Die Texte waren aber unvollständig und enthielten zudem Rechtschreibfehler.
Die Richter des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm erkannten die »Zettel«-Testamente nicht an. Die äußere und inhaltliche Gestaltung der Texte sei als Dokument fraglich, erklärten sie. Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen geschrieben worden seien, heißt es in dem Urteil. epd/nd
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