Leiharbeiter haben einen Anspruch
Rentennachschlag
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Dezember 2015 (Az. B 12 R 11/14 R) müssen Leihfirmen Sozialversicherungsbeiträge in dreistelliger Millionenhöhe nachzahlen, weil sie nur niedrige »Tarif«-Löhne nach den unwirksamen Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft CGZP bezahlt haben. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind 3300 Leihunternehmen betroffen.
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung nach dem »Equal-Pay«-Prinzip. Danach können sie die Entlohnung verlangen, die auch die Stammbelegschaft im eingesetzten Betrieb erhält. Tarifliche Regelungen für Leiharbeiter können aber auch geringere Löhne vorsehen. Eine niedrigere Vergütung enthielten auch die Tarifverträge der 2002 gegründeten »Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen« (CGZP). Nach Schätzung waren davon rund 280 000 Leiharbeiter betroffen. epd/nd
Bisherige Urteile: Am 14. Dezember 2010 sprach das BAG der CGZP die Tariffähigkeit ab und erklärte ihre Tarifverträge für unwirksam (Az. 1 ABR 19/10). Am 22. Mai 2012 stellte das BAG klar, dass dies auch rückwirkend gilt (Az. 1 ABN 27/12, Az. 1 AZB 58/11, Az. 1 AZB 67/11). Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das am 25. April 2015 (Az. 1 BvR 2314/12).
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