Darf der Chef private Einträge im Terminkalender lesen?
Arbeitsrecht
In bestimmten Ausnahmen kann der Arbeitgeber solche Einträge allerdings zur Begründung einer Kündigung nutzen, und ein Gericht kann sie als Beweismittel verwerten - etwa bei Arbeitszeitbetrug. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Landesarbeitsgericht Mainz am 25. November 2014 (Az. 8 Sa 363/14).
Zum Hintergrund: Viele Arbeitnehmer nutzen ihre dienstlichen Kalendersysteme wie Outlook oder Lotus Notes auch zur Eintragung privater Termine. Da Mitarbeiter diese als privat kennzeichnen können und sie damit für andere tabu sind, sollte dies kein Problem sein.
So einfach ist es allerdings nicht. Eine Grundregel enthält § 32 Bundesdatenschutzgesetz: Danach darf der Chef nur Zugriff auf persönliche Daten von Mitarbeitern nehmen, wenn dies für das weitere Bestehen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis darf er solche Daten nur bei begründetem Verdacht verwenden. Immer müssen dabei eine Interessenabwägung und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattfinden.
Der Fall: Einer Arbeitnehmerin war aus mehreren Gründen gekündigt worden. Als der Verdacht aufkam, dass sie sich bei ihren Arbeitszeiten im Rahmen der Gleitzeiterfassung nicht korrekt verhalten hatte, nahm der Arbeitgeber heimlich Einsicht in ihren Lotus Notes Terminkalender einschließlich der mit »privat« markierten Termine.
Dabei kam heraus, dass sie an einem Tag nicht auf Dienstreise gewesen war, sondern auf den Bundesjugendspielen an der Schule ihrer Tochter. Dies nutzte der Arbeitgeber zur weiteren Begründung der Kündigung.
Die Angestellte verteidigte sich mit dem Argument, dass der Arbeitgeber nicht auf diese Daten hätte zugreifen dürfen. Weder für die Kündigung noch vor Gericht dürfe das Unternehmen diese persönlichen Daten verwenden.
Das Urteil: Das LAG erklärte die Kündigung für wirksam. Zwar liege hier grundsätzlich ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften vor. Die heimliche Einsicht in private Einträge sei hier unverhältnismäßig und damit unzulässig gewesen. Andererseits habe die leitende Mitarbeiterin damit rechnen müssen, dass der Arbeitgeber in ihren dienstlichen Kalender schaue - zum Beispiel im Fall einer Erkrankung.
Der Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht sei nicht besonders schwerwiegend. Demgegenüber sei ein Arbeitszeitbetrug ein schwerer Vertrauensbruch. Unter diesen Umständen könne das Gericht die Kalendereinträge im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel nutzen. D.A.S./nd
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