Innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle suchen
Unterhaltsrecht
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12. November 2014 (Az. 13 UF 237/13).
Das Ehepaar lebte seit mehreren Jahren getrennt. Beide sind berufstätig. Nach der Trennung erhielt die Frau Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2000 Euro. Als sie Ende April 2012 ihre Stelle verlor, war sie zunächst bis September 2012 krankgeschrieben. Erst seit Ende Juli 2013 hatte sie eine neue Tätigkeit, bei der sie 2300 Euro netto verdient.
Das Gericht entschied, dass der Unterhalt ab Oktober 2012 gekürzt werden könne. Zwar habe die Frau weiterhin Anspruch auf Trennungsunterhalt. Verliere ein Unterhaltsberechtigter seine Arbeit, müsse er aber innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle finden. Diese Übergangszeit werde auch beim Unterhalt berücksichtigt. Sei jemand länger krankgeschrieben, verlängere sich diese Karenzzeit um zwei weitere Monate.
Die Frau hätte also nach spätestens fünf Monaten eine neue Stelle haben müssen, somit ab Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt müsse ein theoretisch erzielbares eigenes Einkommen angerechnet werden. DAV/nd
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