Verbraucherschützer scheitern vor dem BGH

Widerrufsbelehrungen auf dem Prüfstand

  • Lesedauer: 3 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vertiefte sich ins Kleingedruckte von Kreditverträgen. Was nach Wortklauberei klingt, kann Bankkunden, die ihre Immobilienfinanzierung gern los wären, viel Geld sparen.

Ein Kredit für die eigenen vier Wände ist eine Entscheidung auf viele Jahre. Mit dem Vertrag muss also alles stimmen, finden Verbraucherschützer. Mit ihrer Kritik an Musterformularen zweier Sparkassen können sie den BGH zwar nicht überzeugen. Aber in vielen anderen Fällen steckt im Kleingedruckten bares Geld.

Um was genau ging es?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg störte, wie die Widerrufsbelehrung in den Formularen gestaltet ist. Dort wird der Kreditnehmer darüber informiert, dass er den Vertrag binnen 14 Tagen wieder rückgängig machen kann und was er dafür zu tun hat.

Aus Sicht der Verbraucherschützer hebt sich die Belehrung in zwei Vordrucken der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen und der Sparkasse Ulm nicht genug vom Rest des Vertrages ab. In einem Fall gibt es auf der Seite auch noch mehrere Optionen zum Ankreuzen - das lenke vom eigentlichen Inhalt ab.

Aber die Karlsruher Richter haben damit kein Problem?

Nein. In ihrer Entscheidung vom 23. Februar 2016 (Az. XI ZR 549/14 und Az. XI ZR 101/15) stellen sie heraus, dass die Belehrung zwar klar und verständlich zu sein hat. Sie muss sich aber nicht grafisch abheben. Ein aufmerksamer Verbraucher finde die Informationen auch so.

Wozu die Aufregung, sind das nicht nur Formalien?

»Es geht nicht um Banalitäten oder Formfehler«, widerspricht Niels Nauhauser, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Dass die Belehrung ins Auge springt, sei ganz wesentlich für den Kreditnehmer. »Sonst geht das im Kleingedruckten unter, und man heftet den Vertrag ab und weiß überhaupt nicht, dass man ein Widerrufsrecht hat.« Wenn es um große Summen und langfristige Verpflichtungen geht, sei es umso wichtiger, über den Entscheid noch mal schlafen zu können.

Warum schauen die Verbraucherschützer hier so genau hin?

Weil es am Ende eben auch um Geld geht. Fehler in der Belehrung haben nämlich zur Folge, dass die Frist für den Widerruf gar nicht zu laufen beginnt. Die Kunden können also auch noch Jahre nach dem Abschluss aus dem Vertrag aussteigen. Normalerweise ist das nur in eng begrenzten Fällen möglich - und kann teuer werden: Denn der Bank steht ein finanzieller Ausgleich zu für die Zinsen, die sie in der Restlaufzeit noch kassiert hätte. Diese Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kunde zahlen muss, kann mehrere Zehntausend Euro betragen.

Dieses Geld können sich Verbraucher unter Umständen sparen. Teils ist Eile geboten: Die schwarz-rote Koalition schiebt dem »ewigen Widerrufsrecht« bald einen Riegel vor.

Was hat es damit auf sich?

Fehler in Widerrufsbelehrungen sind bei Weitem kein Einzelfall. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat Tausende Immobilienkreditverträge geprüft, die nach der seit 2002 geltenden Rechtslage geschlossen wurden - und neun von zehn Belehrungen als fehlerhaft beanstandet. Für die Banken sind diese Verträge tickende Zeitbomben. Union und SPD nutzen daher gerade die Umsetzung einer EU-Richtlinie für eine Änderung: Das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz sieht vor, dass für alle Verträge vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 trotz Fehlern in der Belehrung zum 21. Juni 2016 das Widerrufsrecht endet.

Was bedeutet das für betroffene Bankkunden?

Sie haben nur noch wenige Monate Zeit, den Widerrufs-Joker zu ziehen. Später geschlossene Verträge sind von der Neuregelung nicht betroffen. Sie wurden in aller Regel aber auch besser von den Rechtsabteilungen der Banken gecheckt. AFP/nd

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