Schwiegersohn muss Vermögen offenlegen
Urteile im Überblick
Das Landessozialgericht Mainz (Az. L 5 SO / 78/15) bestätigte im am 25. Februar 2016 veröffentlichten Urteil die entsprechende Forderung einer Kommune. Dabei ging es um eine mittlerweile verstorbene Frau, für deren Pflege das Sozialamt aufgekommen war. Um mögliche Unterhaltsansprüche zu prüfen, hatte die Behörde nicht nur von der Tochter der Frau, sondern auch von deren Ehemann Auskünfte über die persönliche wirtschaftliche Situation verlangt.
Nach geltendem Recht haften Schwiegersöhne und Schwiegertöchter nicht direkt für die Eltern ihrer Ehepartner. Allerdings können die leiblichen Kinder haftbar gemacht werden, wenn ihr eigenes, eigentlich zu geringes Einkommen aufgrund der Einkünfte des Partners nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt benötigt wird.
Erbe kann bei Hartz IV als Vermögen gelten
Das Erbe darf bei Arbeitslosen, die nach dem Tod eines Erblassers einen Hartz-IV-Antrag gestellt haben, nicht als Einkommen mindernd angerechnet werden. Selbst wenn das Erbe während des Hartz-IV-Bezugs erst ausgezahlt wird, gilt es immer noch als Vermögen, so dass Freibeträge geltend gemacht werden können.
So das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 17 AS 4357/14) im am 26. Januar 2016 veröffentlichten Urteil. Ein Hartz-IV-Bezieher, der zunächst von Anfang 2005 bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosengeld II erhielt, hatte geklagt. Mitte November 2013 verstarb seine Mutter. Im April 2014 erhielt er als Miterbe 8000 Euro ausgezahlt. Als der Arbeitslose ab Mai 2014 erneut in den Leistungsbezug rutschte, erhielt er in dieser Zeit einen weiteren Anteil des Erbes in Höhe von 2000 Euro.
Das Jobcenter wertete das Geld als Einkommen und senkte die Hartz-IV-Leistungen ab. Das Sozialgericht urteilte jedoch, dass die Erbzahlung als Vermögen behandelt werden muss. Weil der Auszahlbetrag unter den gesetzlichen Vermögensfreibeträgen liege, sei eine Hartz-IV-Kürzung nicht zulässig. Grundsätzlich sei zwar alles als Einkommen zu werten, was Langzeitarbeitslose nach ihrem Hartz-IV-Antrag an Einnahmen zufließt. Das gelte jedoch nicht bei Erbschaften. Hier werde der Zufluss des Erbes mit dem Zeitpunkt des Erbfalles angenommen. Werde erst nach dem Erbfall der ALG-II-Antrag gestellt, sei das später zugeflossene Erbe als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten.
Sterbegeldversicherung: Sozialamt muss Kosten dafür erstatten
Sozialhilfeempfänger können sich die Kosten für eine Sterbegeldversicherung vom Sozialamt erstatten lassen. Voraussetzung sind »angemessene« Versicherungskosten und eine »gewisse Wahrscheinlichkeit«, dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden wird.
Das entschied das Sozialgericht (Az. S 4 SO 370/14) in einem am 4. Februar 2016 veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte eine Rentnerin, die in ihrem Antrag auf Grundsicherung im Alter auch die monatlichen Kosten für eine Sterbehilfeversicherung in Höhe von 84,38 Euro berücksichtigt haben wollte.
Das Sozialamt lehnte die Kostenübernahme ab. Doch die Kosten für die Sterbegeldversicherung müssen hier übernommen werden, urteilte das zuständige Sozialgericht. Zum einen sei die Versicherungssumme in Höhe von 5001 Euro angemessen. Zum anderen sei die Versicherung »erforderlich in dem Sinne, dass die Klägerin mittellos ist und daher die Aufwendungen für ihre Bestattung und Grabpflege nicht selbst ansparen oder auf sonstige Weise gewährleisten kann«.
Voraussetzung für einen Kostenerstattung sei, dass die Klägerin auch im Sterbefall mit hoher Wahrscheinlichkeit noch Sozialhilfebezug erhalte. epd/nd
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