Wenn der Vater unklar bleibt

Karlsruhe bestätigt die Gesetzeslage beim Recht auf die Kenntnis der eigenen Abstammung

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: 3 Min.
Wann kann ein Mann, der das nicht will, zu einem Vaterschaftstest verpflichtet werden? Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Urteil gefällt, das in unklaren Fällen womöglich den Familienfrieden stört.

Wie wichtig ist die Kenntnis der eigenen Abstammung? Die Frage berührt Grundüberzeugungen: Wer an die Erblichkeit von Fähigkeiten oder Neigungen glaubt, wird der biologischen Herkunft eine höhere Bedeutung geben als jemand, der solche Eigenschaften für sozial erworben hält. Wie aber ist die Rechtslage?

Die Verfassung nennt ein Recht auf die Kenntnis der Abstammung zwar nicht ausdrücklich. 1989 befand aber das Bundesverfassungsgericht, dass sich ein solches aus dem Persönlichkeitsrecht ergibt, das wiederum in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes - Schutz der Menschenwürde sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit - verankert ist. Und in der Rechtssprechung wurde dieses Recht zuletzt unterstrichen. So entschied der Bundesgerichtshof 2015, dass Kinder aus Samenspenden grundsätzlich erfahren dürfen, wer ihr biologischer Vater ist.

In einem anderes gelagerten Fall unklarer Vaterschaft hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag aber deutlich gemacht, dass dieses Recht »nicht absolut« steht und im Persönlichkeitsrecht eines vermuteten Vaters, der seine Vaterschaft bestreitet, Grenzen finden kann. Dabei ging es um das Begehren einer 1950 geborenen Frau, einen betagten Mann zu einer DNA-Probe zu zwingen. Die Frau und ihre Mutter hatten schon immer gemutmaßt, dass es sich bei diesem um den Vater handle.

Nach den Paragrafen 1600 bis 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es im Rahmen einer Vaterschaftsklage möglich, Männer bei belastbaren Hinweisen zu einem DNA-Test zu verpflichten. Wird die Vaterschaft festgestellt, hat das Folgen bezüglich Unterhaltszahlungen und Erbschaften. Im konkreten Fall war dieser Weg versperrt, weil die Mutter in den 1950er Jahren mit einer Vaterschaftsklage nach damaligem bundesdeutschen Recht gescheitert war.

Seit 2008 gibt es aber einen alternativen Weg: Nach Paragraf 1598a des BGB sind verpflichtende Abstammungsklärungen etwa durch DNA-Tests auch ohne rechtliche Folgen möglich. Allerdings ist diese Bestimmung auf die rechtliche Familie beschränkt: Ein Kind kann also nur feststellen lassen, ob der gesetzliche Vater auch der biologische ist. Die Beschwerde der Frau wandte sich gegen diese negative Auslegung und wollte eine Lesart erstreiten, die es wie bei einer Vaterschaftsklage ermöglichte, nicht mitwirkungswillige Männer zu einer Abstammungsklärung zu verpflichten.

Dies wies Karlsruhe zurück: Eine »andere gesetzliche Lösung« sei zwar »verfassungsrechtlich denkbar«, jedoch nicht »zwingend vorgegeben«. Insofern sei die bestehende Anlage des Rechts auf die Kenntnis der Abstammung in diesem Paragrafen vom »Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers (...) gedeckt«. Das Recht von Kindern, ihren biologischen Vater zu kennen, könne mit dem Recht der vermuteten Väter auf ihre Intimsphäre kollidieren; zudem sei unter anderem das Recht sowohl des vermuteten biologischen als auch des rechtlichen Vaters auf ein intaktes Familienleben zu berücksichtigen.

Das Urteil bezieht sich nur auf die Ausgestaltung der rechtsfolgenlosen Feststellung der Abstammung nach Paragraf 1598. Die Vaterschaftsklage nach Paragraf 1600 ist von der Entscheidung nicht berührt.

Zu deren Folgen könnte nun gehören, dass Menschen, die lediglich aus Befindlichkeitsgründen um ihre Abstammung wissen wollen, statt zu der jetzt begrenzten, gewissermaßen weichen Abstammungsklärung zur kontroverseren, weil rechtlich-finanziell wirksamen Vaterschaftsklage greifen. Man kann bezweifeln, dass das in strittigen Fällen dem Familienfrieden dient.

Über diese Frage müsste aber die Politik nachdenken und nicht das höchste Gericht. Dieses hatte nur zu prüfen, ob die bestehende Regelung verfassungskonform ist.

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