Kuba-Embargo gilt nicht in Europa

Rechtanwalt Andreas Eberl zum Urteil gegen den Online-Dienstleister PayPal

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Die frühere eBay-Tochter PayPal wickelt Zahlungen im Onlinehandel ab. Gegen den Finanzdienstleister führt Andreas Eberl einen Rechtsstreit wegen Sperrung des Kontos ihres Klienten. Ein interview.

Die frühere eBay-Tochter PayPal wickelt Zahlungen im Onlinehandel ab. Gegen den Finanzdienstleister führen Sie für das Dortmunder Unternehmen Proticket einen Rechtsstreit wegen Sperrung des Kontos ihres Klienten. Wie wird diese begründet?Es heißt, Proticket verstoße durch den Verkauf der Tickets für eine kubanische Tanzshow gegen das US-amerikanische Kuba-Embargo. Der Vertrieb kubanischer Waren oder die Mitwirkung am Vertrieb ist gemäß dem Kuba-Embargo der USA verboten. Um diesen Verstoß gegen das US-amerikanische Recht zu unterbinden, sperrt PayPal Konten von Unternehmen, die kubanische Waren zur Zahlung über PayPal anbieten. Verwunderlich ist dies im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil deutsche Eintrittskarten eines deutschen Veranstalters verkauft werden, also keine kubanischen Waren. Aber auch, weil es sehr viele kubanische Künstler in den USA gibt, die dort auftreten und Konzerte geben. Dies macht den Fall mehr als absurd.

Das Landgericht Dortmund hat jetzt per einstweiliger Verfügung PayPal aufgefordert, die Kontosperrung aufzuheben. Ein Teilerfolg?
Ja, denn es ist ein rechtskräftiges Urteil. Ein weiteres Verfahren ist derzeit noch anhängig bei demselben Gericht, sogar bei denselben Richtern.

Brüssel verbietet seit 1996 die Umsetzung sogenannter extraterritorialer Blockadegesetze der USA im Rechtsraum der Europäischen Union. Ist die juristische Frage nicht eigentlich klar?
Die Frage ist eigentlich eindeutig geklärt durch die entsprechende Gesetzgebung der EU. Das US-amerikanische Kuba-Embargo ist amerikanisches Recht und gilt nach dem europäischen Rechtsverständnis nur dort, aber in keinem Fall in Europa. Die europäische Verordnung ist auch in Deutschland umgesetzt worden. Das Anwendungsverbot für das Embargo besteht daher auch hier.

Wie hat sich PayPal nach Ihrer Klage verhalten, vor allem in Bezug auf die Öffentlichkeit?
Uns ist keine Reaktion bekannt. PayPal versucht, die Thematik totzuschweigen. Über andere Verfahren wird ja meist nichts bekannt. Umso erfreulicher ist es, dass wir hier mit unserer Mandantschaft ein Urteil erstritten haben, dass öffentlich zugänglich ist und auch Resonanz in der Presse hat. Wir hoffen, dass dadurch das öffentliche Bewusstsein für dieses Problem geweckt wird. Das Thema ist ja gerade im Hinblick auf die bestehenden Verhandlungen über Freihandelsabkommen von großer Brisanz.

Und wie verhält sich die Bundesregierung?
Die Linksfraktion im Bundestag hat sich wegen dieses Vorfalles an die Bundesregierung mit einer Anfrage gewendet. Die Antwort hierauf ist leider sehr zurückhaltend und sehr unkonkret. Wir kennen das bereits aus vorherigen Verfahren: Die Behörden beschränken sich darauf, Gesetzesverstöße zu prüfen - zu einem Handeln kam es nach unserem Wissen bisher noch nicht.

Müsste die Bundesregierung nicht gegen das Büro der Kapitalkontrolle im Ausland im US-Finanzministerium vorgehen, das diese Politik durchsetzt?
Welches Vorgehen der Bundesregierung hier diplomatisch möglich und sinnvoll ist, können wir nicht beurteilen. Wir haben großen Respekt vor dem politischen Handeln, das sicherlich ein großes diplomatisches Feingefühl erfordert. Es sollte aber in jedem Fall die Rechtsstaatlichkeit und die Gleichheit vor dem Gesetz auch gegenüber großen und US-amerikanischen Unternehmen gewahrt werden. Ein Vorgehen gegen PayPal wäre aber auf jeden Fall geboten, denn das, was PayPal hier macht, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die verfolgt und geahndet gehört. Ich persönlich befürchte, dass die Zurückhaltung der Bundesregierung bei der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ein Vorgeschmack darauf ist, was uns mit dem derzeit sehr umstrittenen Freihandelsabkommen TTIP erwarten wird - nur dann mit gesetzlicher Grundlage.

Welche Perspektiven sehen Sie für das laufende Verfahren?
Wir sehen gute Erfolgsaussichten und gehen davon aus, dass die Entscheidung wie im ersten Verfahren ergehen wird. Dies wäre eine Festigung der Rechtsprechung. Problematisch ist, dass PayPal unserer Mandantschaft den Vertrag gekündigt hat. Sie kann also PayPal, das als das beliebteste Zahlungsmittel für Online-Käufe gilt, nicht mehr als Zahlungsmethode anbieten. Ob diese Kündigung aus Anlass eines angeblichen Verstoßes gegen das Kuba-Embargo zulässig ist, ist fraglich. Denn dann würde ja auch die Kündigung eine hierzulande unzulässige Anwendung des US-Embargos darstellen. Darüber hinaus könnte diese Kündigung einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn man von einer entsprechenden Marktmacht von PayPal ausgeht. Eine gerichtliche Entscheidung darüber liegt leider noch nicht vor.

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