Unfall bei Rockparty an der Schule - was nun?

Sind Schüler gesetzlich unfallversichert?

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  • Lesedauer: 2 Min.
Es ist vielfach Tradition eines Gymnasiums, einmal jährlich eine Rockparty vor allem für die Schüler der neunten und zehnten Klassen zu veranstalten. Das ist nicht immer problemlos.

Auf dem Parkplatz der Lehrer kam es 2006 während der Rockparty zu einem schweren Unfall. Mehrere Schüler warteten hier vor Mitternacht auf ihre Eltern, die sie abholen wollten. Eine 15-Jährige setzte sich auf eine Mauer neben einem Treppenabgang. Als sie sich mit den Händen nach hinten abstützen wollte, griff sie ins Leere, verlor das Gleichgewicht und fiel in einen 2,5 Meter tiefen Schacht.

Das Mädchen verletzte sich dabei schwer an der Wirbelsäule. Die für Schüler zuständige Unfallkasse übernahm zunächst die Kosten der ärztlichen Behandlung.

Als die Schülerin 2010 eine Verletztenrente forderte, war die Unfallkasse der Ansicht, sie sei damals nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Als 15-Jährige habe sie sich nach 22 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.

Das Landessozialgericht Mainz stufte mit Urteil vom 3. Februar 2015 (Az. 3 U 62/13) den Partyabsturz als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein und verurteilte die Unfallkasse zur Zahlung. Auf einer Feier unter Aufsicht der Lehrer seien auch Jugendliche unter 16 Jahren zugelassen. Wenn die Leitung der Schule im Schulgebäude eine Party vorbereite, durchführe und kontrolliere, handle es sich um eine Schulveranstaltung.

Auch auf schulischen Freizeitveranstaltungen bestehe für die Schüler Versicherungsschutz - nicht nur während des Unterrichts. Die Eltern könnten davon ausgehen, dass die Schüler während der Party ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Die Unfallversicherung umfasse aber auch das Risiko, dass die Kontrolle durch die Schule Lücken aufweise. Anders als die Unfallkasse meine, gelte der Versicherungsschutz nicht nur im Schulgebäude, sondern auf dem gesamten Schulgelände, also auch auf dem Lehrerparkplatz. OnlineUrteile.de

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