Wegen einer Autopanne die Fähre verpasst - was nun?
Reiserecht
Ein Ehepaar hatte eine Woche Urlaub auf der Insel Bornholm gebucht. Gleichzeitig mit dem Reisevertrag schloss die Frau eine Reiserücktrittsversicherung ab.
Die Eheleute fuhren mit ihrem Auto nach Rügen, wo die Fähre nach Bornholm ablegte. Da hatten sie Pech: Bevor sie den Hafen erreichten, platzte ein Hinterreifen des Autos. Die Urlauber riefen die Pannenhilfe des ADAC. Die half ihnen auch aus der Patsche, doch dafür verging viel Zeit - und die Fähre war bei der endgültigen Ankunft weg.
Weil das nächste Schiff nach Bornholm erst Tage später fuhr, stornierte die Frau die Reise. Dafür berechnete der Reiseveranstalter 2170 Euro Stornogebühr, die die Versicherungsnehmerin von der Reiserücktrittsversicherung verlangte. Doch das Unternehmen verwies auf seine Versicherungsbedingungen: Versichert seien Reisende, wenn sie eine Reise wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung, Tod oder wegen eines schweren Unfalls absagen müssten. Nichts davon treffe hier zu.
Mit ihrer Klage gegen die Versicherung hatten die Eheleute beim Amtsgericht Peine mit Urteil vom 30. April 2015 (Az. 5 C 523/14) keinen Erfolg.
Jeder Versicherungsnehmer, der sich um Verständnis des Versicherungsvertrags bemühe, könne der Aufzählung der versicherten Ereignisse entnehmen, dass sie sich auf Personen beziehen. Tod, Krankheit, Unfall beträfen Personen und nicht Sachen. Personen seien hier aber glücklicherweise nicht zu Schaden gekommen.
Ein Reifenplatzer sei eine Autopanne und kein schwerer Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Unter einem Unfall verstehe man ein äußeres Ereignis, das auf die versicherte Person so einwirke, dass sie unfreiwillig einen Gesundheitsschaden erleide.
Die Reiserücktrittsversicherung müsste also nur einspringen, wenn der Reifenplatzer zum Beispiel zu einem Zusammenstoß zweier Autos geführt hätte und dabei eine versicherte Person verletzt worden wäre. Was die Anreise der Urlauber verzögert und die Stornierung der Reise ausgelöst habe, sei aber nur eine Autopanne gewesen. Dafür müsse die Versicherung nicht einstehen. OnlineUrteile.de
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