Zwei Monate mehr Zeit, aber neue Verspätungszuschläge

Änderungen bei Einkommensteuererklärung ab 1. Januar 2017

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Mit dem 1. Januar 2017 werden Neuregelungen hinsichtlich der jährlichen Steuererklärung in Kraft treten.

Danach erhalten die Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Im Gegenzug müssen sie bei verspätet eingereichten Unterlagen mit schärferen Strafen rechnen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen hat der Bundestag am 12. Mai 2016 beschlossen.

Wer die Steuererklärung selbst ausfüllt, muss sie künftig erst Ende Juli des Folgejahres einreichen und nicht mehr wie bisher Ende Mai. Die Finanzämter beginnen ohnehin erst im März mit der Bearbeitung der Steuererklärungen, so dass es nur gerecht ist, wenn auch die Bürger mehr Zeit für die Steuererklärung bekommen.

Abgabefrist 31. Mai 2016
Bis die Gesetzesänderungen in Kraft treten, bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Demzufolge ist für die Einkommensteuererklärung 2015 der Stichtag 31. Mai 2016. Bis zum nächsten Dienstag muss die ausgefüllte Steuererklärung im Finanzamt eingegangen sein.

Diese Frist gilt für Arbeitnehmer und Rentner, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Diejenigen, die einen Steuerberater damit beauftragen, haben bis zum 31. Dezember 2016 Zeit.

Wer allerdings seine Frist 31. Mai versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags kann der Verspätungszuschlag betragen. Er darf aber die Summe von 25 000 Euro nicht übersteigen.

Wie hoch der Verspätungszuschlag tatsächlich ausfällt, entscheidet der zuständige Finanzbeamte im Einzelfall. Der Fiskus prüft nach eigenem Ermessen, ob der Steuerpflichtige einen Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Die Höhe des Zuschlags errechnet der Beamte nicht anhand einer festgelegten Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien ab:

  • Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung,
  •  Höhe des Zahlungsanspruchs,
  • mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe,
  • das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag für den einzelnen Steuerpflichtigen ausfällt, erhalten Betroffene in einem Bescheid per Post.

Wer aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit, Reha) seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 30. Mai 2012 (Az. 7 K 3652/11) klargestellt. dpa/nd

Erstmals soll die um zwei Monate verlängerte Frist im kommenden Jahr gelten. Ehepaare etwa mit Lohnsteuerklasse III und V müssen demnach für 2016 erst bis zum 31. Juli 2017 ihre Steuererklärung abgegeben.

Wird die Steuererklärung allerdings zu spät abgegeben, werden in bestimmten Fällen automatisch Verspätungszuschläge fällig. Der Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat soll allerdings nur diejenigen betreffen, die Steuern nachzahlen müssen.

Mehr Zeit erhalten auch diejenigen Steuerzahler, die sich von einem Berater oder einem Hilfeverein bei der Erklärung helfen lassen. Hatten sie bislang eine Abgabefrist von 12 Monaten, die am 31. Dezember endete, so verlängert sich nun die Frist auf künftig 14 Monate - also bis Ende Februar. Für 2016 müsste demnach die Steuererklärung bis spätestens Ende Februar 2018 abgegeben werden, wenn man einen Steuerberater hat.

Die automatisch fälligen Zuschläge sollen nur dann greifen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb dieser 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraumes abgegeben und keine Fristverlängerung beantragt wurde. Auch hier gilt: Wer Steuern erstattet bekommt, zahlt keine Zuschläge.

Zudem wird eine Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige eingeführt, die erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe aufgefordert wurden und die bis zur Aufforderung davon ausgehen konnten, keine Steuererklärung abgeben zu müssen.

Für sie sollen Verspätungszuschläge erst vom Ablauf der in der Aufforderung angegebenen Erklärungsfrist an berechnet werden.

Es muss also kein Rentner befürchten, hohe Verspätungszuschläge zahlen zu müssen, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein, so die Neuregelung. dpa/nd

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