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Gericht hält Verwertung im Bußgeldverfahren für zulässig

Dashcam als Beweismittel?

  • Lesedauer: 2 Min.
Die Aufnahme einer im Auto angebrachten Videokamera (Dashcam) ist umstritten. Doch nach einem aktuellen Gerichtsurteil kann sie grundsätzlich in einem Bußgeldverfahren verwertet werden.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Beschluss (Az. 4 Ss 543/15), der am 18. Mai 2016 veröffentlicht wurde.

In dem verhandelten Fall ging es darum, dass mit einer sogenannten Dashcam die Rotlichtfahrt eines Autofahrers aufgenommen wurde. Umstritten ist die Entscheidung mit Blick auf den Datenschutz.

Das Amtsgericht Reutlingen als Vorinstanz hatte gegen den betroffenen Autofahrer eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, weil er bei Rot über eine Ampel gefahren war.

Nachgewiesen wurde ihm die Tat durch die ohne einen Anlass vorgenommene Dashcamaufnahme eines anderen Autofahrers. Als Dashcam wird eine kleine Kamera bezeichnet, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe montiert ist und während der Fahrt aufnimmt. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte nunmehr das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen.

Das OLG ließ dabei aber nach eigenen Angaben offen, ob und unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Dieses enthalte jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Ein Video, dass die Identifizierung über das Autokennzeichen ermögliche, betreffe nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung oder die Privat- und Intimsphäre.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisierte das Urteil. »Wer eine Autofahrt mit einer Dashcam dauerhaft und ohne konkreten Anlass dokumentiert, verstößt gegen das Datenschutzgesetz«, erklärte DAV-Sprecher, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Gerade der dauerhafte und anlasslose Einsatz der Kameras, »also das ständige Filmen von unbescholtenen Bürgern, verletzt deren Rechte«. AFP/nd

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