Geplante Änderung der Rettungsgassenregelung
Regelungen rund um den Autobahnstau
Die Urlaubszeit rückt näher, und damit sind Staus auf Straßen und Autobahnen programmiert. Was ist auf Autobahnen zu beachten, wenn der Verkehr zum Erliegen kommt oder nur noch zäh fließt?
1. Überholen
Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge auf der Autobahn andere nicht rechts überholen. Wenn sich auf mehreren Streifen jedoch Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf ausnahmsweise rechts schneller gefahren werden als links. Das gilt allerdings nur, wenn auf dem linken Streifen eine Kolonne mit weniger als 60 km/h fährt. Der Überholende darf höchstens 20 km/h schneller fahren.
2. Warnblinklicht und Rettungsgasse
Wichtig ist bei Stau oder zäh fließendem Verkehr, andere Fahrzeuge rechtzeitig per Warnblinklicht zu warnen, um einen Auffahrunfall am Stauende zu verhindern.
Was viele leider nicht umsetzen: Sobald der Verkehr ins Stocken gerät oder gar zum Erliegen kommt, müssen Fahrer eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freihalten. Das heißt konkret: Diese wird in der Mitte der Fahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen zwischen dem linken und mittleren Fahrstreifen gebildet. So steht es derzeit in der Straßenverkehrsordnung (§ 11, Abs. 2) festgeschrieben. Wer sich nicht daran hält, kann mit 20 Euro Verwarnungsgeld zur Kasse gebeten werden.
Da diese Regelung häufig nicht ideal umgesetzt wird, aber enorm wichtig für die schnelle Hilfe durch Rettungskräfte ist, ist eine Vereinfachung geplant. Danach soll künftig gelten:
»Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.«
Die entsprechende Anhörung der Verkehrsverbände und der Bundesländer zu dieser geplanten StVO-Änderung ist bereits abgeschlossen. Nun muss sich die Bundesregierung damit befassen und die Änderung gesetzlich auf den Weg bringen.
3. Verbote im Stau
Dass Fahrzeuginsassen während eines Staus aussteigen dürfen, ist ein Irrtum, denn das ist laut § 19, Abs. 9 StVO untersagt: »Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten.« Wer sich nicht daran hält, dem drohen 10 Euro Verwarnungsgeld. Einzige Ausnahme ist ein Notfall, beispielsweise zur Unfallsicherung.
Das Aussteigen auf der Autobahn ist nicht nur verboten, sondern auch gefährlich, denn Rettungskräfte könnten behindert werden. Bei einer Autobahnsperrung dürfte die Polizei jedoch ein Auge zudrücken.
Der freie Seitenstreifen wirkt verlockend, um schnell zum nächsten Rastplatz oder zur nächsten Ausfahrt zu gelangen. Dieser ist jedoch - sofern er nicht durch ein Verkehrszeichen extra als Fahrspur freigegeben ist - tabu, denn »Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn«, so der § 2, Abs. 1 StVO. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert 75 Euro Bußgeld und einen Punkt im Flensburger Register.
Und noch ein wichtiger Hinweis: Sich die Zeit im Stau mit Telefonieren zu vertreiben, ist keine gute Idee. Zumindest, wenn man dafür das Handy bei laufendem Motor ohne Freisprechanlage nutzt. Dann drohen nämlich ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt - auch im Stau. ARCD/nd
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