Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

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Erfurt. Arbeitnehmer haben auch bei Bereitschaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch entschieden. Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor, hieß es. Ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen hatte geklagt. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes haben im April rund 1,9 Millionen Beschäftigte den Mindestlohn bekommen. Etwa eine Million Menschen erhielt weniger, darunter Langzeitarbeitslose oder Zeitungsausträger. In Ostdeutschland sei der Anteil entsprechender Jobs mit elf Prozent höher als im Westen. Ab 2017 steigt der Mindestlohn auf 8,84 Euro. Agenturen/nd

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