Schmerzensgeld

Fehlerhafte Aufklärung

  • Lesedauer: 1 Min.
Wird ein Patient unzureichend über die Risiken einer medizinischen Behandlung aufgeklärt, kann er Schadenersatzansprüche haben. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine selten auftretende Nebenwirkung handelt.

Das berichtet die AG Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins anhand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2016 (Az. 5 U 76/14).

Eine Frau musste sich wegen Brustkrebs einer Operation unterziehen. Für die anschließende Chemotherapie nutzten die Ärzte ein relativ neues und besonders wirksames Medikament. Als Nebenwirkung des Medikaments leidet die Frau seitdem unter dauerhaftem Haarverlust am ganzen Körper. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Patientin nicht aufgeklärt.

Die Frau klagte. Sie warf den behandelnden Ärzten vor, sie weder über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts noch über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu haben. Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich.

Das Gericht sprach der Frau 20 000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Hersteller des Medikaments weise in seinen Fachinformationen für Ärzte darauf hin, dass das Risiko dauerhaften Haarausfalls bestünde. Eine Studie habe ergeben, dass dies bei 3,2 Prozent der Patientinnen der Fall sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Ärzte ihre Patientin über das Risiko auch dann aufklären müssen, wenn die Nebenwirkungen nur in wenigen Fällen auftreten. Denn es handele sich um eine Komplikation mit erheblichen psychischen Folgen. DAV/nd

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