Pflegekasse muss auch im Ausland für Ersatzpflege zahlen

Bundessozialgericht

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Pflegekassen müssen Angehörigen eines pflegebedürftigen Familienmitglieds auch im Ausland Ersatzpflege bezahlen. Es sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, wenn die Pflegekasse für die Verhinderungspflege im Inland, aber nicht im Ausland aufkommt.

So urteilte das Bundessozialgericht am 20. April 2016 (Az. B 3 P 4/14 R). Pflegebedürftigen, die von Angehörigen betreut werden, steht nach den gesetzlichen Bestimmungen pro Kalenderjahr für sechs Wochen eine Ersatzpflege zu. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten von maximal 1612 Euro, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen persönlichen Gründen an der Pflege verhindert ist.

Der Fall: Eine Mutter pflegt ihren behinderten Sohn zu Hause. Das Kind erhält Pflegegeld nach der Pflegestufe 2. Trotz der notwendigen Pflege reisten Mutter und Sohn mit anderen Familienangehörigen für eine Woche zum Urlaub in die Schweiz. Am Urlaubsort sprang der Großvater stundenweise als Ersatzpflegekraft für den Enkel ein.

Die Pflegeversicherung der TK wollte die dafür angefallenen Fahrt- und Unterkunftskosten in Höhe von 279 Euro nicht als Aufwendungen der Verhinderungspflege übernehmen. Dem widersprach das BSG. Grundsätzlich ruhten zwar Leistungen der Pflegekasse während eines Auslandsaufenthaltes, beim Pflegegeld und den Leistungen der Verhinderungspflege gebe es jedoch eine Ausnahme. epd/nd

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