Die »getarnte« Makleranzeige
Urteil
Bei der bundesweiten Wettbewerbszentrale gingen Beschwerden aus der Immobilienbranche ein. Sie betrafen ein Maklerbüro, das regelmäßig mit Anzeigen in Zeitungen und im Internet nach Immobilien suchte; häufig als private Suchanzeigen getarnt. Offenbar nahm der Makler an, dass sich verkaufsbereite Hauseigentümer eher auf private Suchanzeigen melden.
In einer Tageszeitung hatte das Büro folgende Anzeige geschaltet: »Orthopäde der Charité sucht für Familie mit zwei Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis zwei Mio. - auch andere Bezirke anbieten, bitte in ruhiger Lage.« Als Kontakt war in der Anzeige nur eine Handynummer angegeben - die des Immobilienmaklers.
Derart getarnte Inserate führten potenzielle Verkäufer in die Irre, so die Wettbewerbszentrale und mahnte den Makler ab. Da er jedoch nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, trafen sich die Kontrahenten vor Gericht wieder. Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 38/16) gab der Wettbewerbszentrale Recht und verbot die getarnten Gewerbeanzeigen.
Der Immobilienmakler dürfe sich nicht als privater Interessent ausgeben und in Suchanzeigen seine Eigenschaft als Makler verschweigen. Gewerbliche Anzeigen, die sich als private tarnten, täuschten die Adressaten und verzerrten zudem den Wettbewerb. Rechtstreue Konkurrenten hätten womöglich am Immobilienmarkt das Nachsehen. OnlineUrteile.de
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