Kosten steuerlich absetzbar?
Scheidungskosten
Die Ehe des Herrn X. wurde 2009 geschieden. Auf Antrag der Ehefrau erging das Urteil als sogenanntes Verbundurteil. Das Amtsgericht entschied nicht nur über die Scheidung, sondern auch über Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt.
Herr X. legte gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht einigten sich die Partner auf einen Vergleich. Der Anwalt von Herrn X. berechnete für das erste Verfahren Gebühren von 1707 Euro, für das OLG-Verfahren 2171 Euro. Diese Kosten machte Herr X. bei seiner Einkommensteuererklärung 2009 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Dagegen klagte Herr X.
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte es mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VI R 70/12) weitgehend ab, die Anwaltskosten insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Allerdings betonte der BFH ausdrücklich, die Kosten einer Scheidung könnten steuermindernd berücksichtigt werden. Generell seien Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung einzustufen, wenn der Prozess »existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt«. Für Prozesskosten, die unmittelbar und unvermeidlich durch ein Ehescheidungsverfahren entstehen - Gerichts- und Anwaltskosten - sei das zu bejahen. Folgekosten seien nur zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Scheidungsprozess unlösbar zusammenhängen.
Das treffe bei Scheidungsfolgen wie Vermögensaufteilung und Unterhaltsregelungen nicht zu. Das würde in der Regel ohne das Familiengerichts geregelt. Würden sie dennoch - wie im konkreten Fall - zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, seien die darauf entfallenden Prozesskosten nicht als »zwangsläufig« anzusehen. Somit seien die Anwaltskosten von Herrn X. nur zu einem kleinen Teil als außergewöhnliche Belastung einzustufen. OnlineUrteile.de
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