Sparkassen behalten »Rot«

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Die von der spanischen Santander Bank betriebene Löschung wies der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Juli 2016 (Az. I ZB 52/15) zurück. Wegen des »einheitlichen Erscheinungsbildes« der Sparkassen und ihrer Werbung mit der roten Farbe habe sich die Farbmarke als Kennzeichen von Sparkassen durchgesetzt.

Die Santander Bank benutzt seit den 80er Jahren ebenfalls die Farbe Rot und hatte beim Bundespatentgericht die Löschung der Sparkassen-Marke durchgesetzt. Dagegen klagten die Sparkassen. Begründung: Die Verbraucher ordneten das Rot den Sparkassen zu.

Der BGH verwies nun zwar darauf, das Farben an sich kein Produktkennzeichen seien und wegen der dann mangelnden Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Ausnahmen seien aber möglich, wenn sich eine Farbe »im Verkehr« durchgesetzt habe und der Kunde darin ein Kennzeichen sehe. Dies ist beim Sparkassen-Rot der Fall. Die Sparkassen-Gruppe gestalte ihre 15 000 Filialen mit roten Emblemen. Das »Rot« werde als Produktkennzeichen der Sparkassen wahrgenommen, so das Gericht. AFP/nd

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