BGH-Urteile zu Betrug bei Ebay-Käufen

Selbst bei Auktionen bieten ist nicht erlaubt

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Karlsruhe. Sogenannte Abbruchjäger auf der Internet-Auktionsplattform Ebay handeln rechtsmissbräuchlich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar. Im konkreten Fall wies er die Klage allerdings schon aus formalen Gründen ab: Die klagende Firma sei zur Prozessführung gar nicht befugt gewesen. (Az: VIII ZR 182/15)

Abbruchjäger bieten bei Ebay massenhaft kleine Beträge für teure Gegenstände, ohne eigentlich kaufen zu wollen. Bricht ein Verkäufer dann die Auktion fehlerhaft vorzeitig ab und hatte der Abbruchjäger bis dahin das höchste Gebot abgegeben, fordert er vom Verkäufer Schadenersatz. Allerdings oftmals erst Monate später, um sicher zu sein, dass der Gegenstand bereits verkauft ist.

So war es auch im konkreten Fall. Das Landgericht hielt das für rechtsmissbräuchlich und wies die Klagen nach Schadensersatz daher ab. Der BGH betonte nun, angesichts »der Häufung aussagekräftiger Indizien« sei ein Rechtsfehler des Landgerichts »nicht erkennbar«. Letztlich kam es darauf aber nicht an. Denn geklagt hatte die Firma des Vaters, über die der Ebay-Account lief. Da die Firma die Forderung zuvor unentgeltlich an den Sohn abgetreten hatte, sei sie zur Klage nicht befugt gewesen.

In einem weiteren Verfahren ging es um Ebay-Verkäufer, die unerlaubterweise um die eigene Ware mitbieten. Der BGH sprach einem Mitbieter am Mittwoch nach einer so manipulierten Auktion 16 500 Euro Schadenersatz zu. Der Mann hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf geboten. Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto mitbot, steigerte er bis zu einem Kaufpreis von 17 000 Euro. Die Karlsruher Richter erklärten die Eigengebote des Anbieters für unzulässig. (Az. VIII ZR 100/15) Agenturen/nd

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