Garantieleistung, Mängelansprüche - welche Rechte haben die Kunden?

Fragen & Antworten zur Insolvenz der Innova AG

  • Sabine Fischer-Volk, Verbraucherzentrale Brandenburg
  • Lesedauer: 3 Min.

Sollten Kunden im Insolvenzverkauf bei der Innova AG auf Schnäppchensuche gehen?

Man sollte sich nicht von vermeintlichen Schnäppchen locken lassen, sondern erst einmal einen Preisvergleich machen. Denn andere, nicht insolvente Händler bieten vergleichbare Waren unter Umständen auch preisgünstig an und - der große Vorteil - können mögliche Mängelansprüche von Kunden länger regulieren. Denn wer bei einem insolventen Unternehmen kauft, muss damit rechnen, dass Umtausch, Reparatur oder Geld zurück gar nicht, nur eingeschränkt und nicht mehr lange möglich sind.

Worauf sollten Kunden achten, die trotzdem im Insolvenzverkauf kaufen wollen?

Kunden sollten dringend darauf achten, ob es auf das gewünschte Produkt Herstellergarantie gibt und welchen Umfang diese hat. Denn dann kann man sich im Garantiefall an den Hersteller wenden und ist nicht auf das insolvente Unternehmen angewiesen.

Was ist, wenn man bereits vor der Insolvenz eingekauft hat und nun einen Mangel an der Ware reklamieren möchte?

Der Käufer hat ein zweijähriges Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler. Der muss Mängel im Rahmen des Gewährleistungsrechts beheben, das Produkt ersetzen oder Geld erstatten. In einer Insolvenz entscheidet der Insolvenzverwalter, ob und in welchem Umfang das Unternehmen diesen Ansprüchen nachkommen kann oder nicht. Man muss einen Mängelanspruch daher beim Insolvenzverwalter anmelden.

In einer besseren Position ist der Verbraucher, hat der Hersteller des Produktes eine freiwillige Herstellergarantie abgegeben. Dann kann man sich an den Hersteller wenden.

Und wenn Verbraucher vom Händler beim Kauf der Ware Garantieverlängerungen z. B. auf 3 oder 5 Jahre erworben haben (Händlergarantie)?

Ist der insolvente Händler auch Garantiegeber, muss auch dann der Anspruch beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Allerdings hat dieser im Fall Innovas dem Insolvenzgericht bereits eine sogenannte Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche zu erfüllen. Ist der Garantiegeber abweichend z. B. eine Versicherungsgesellschaft, so sollte sich der Verbraucher an diese wenden.

Wie wahrscheinlich ist es, dass Verbraucher aus der Insolvenzmasse bedient werden?

Nach Erfahrung der VZB reicht das Firmenvermögen in Insolvenzfällen oft nicht aus, um alle Forderungen zu erfüllen. Gerade Verbraucher haben das Nachsehen, da ihre Ansprüche nachrangig zu denen anderer Gläubiger bedient werden.

Hintergrund:

Über das Vermögen der Innova Handelshaus AG wurde Ende Juli vor dem AG Charlottenburg (Az. 36i IN 2258/16) das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren werden das noch existierende Vermögen eines Unternehmens wie auch die noch vorhandene Ware verwertet, um die Forderungen der Gläubiger bezahlen zu können, unter der Regie eines Insolvenzverwalters. Nach dessen Auskunft seien die Franchisepartner der Innova Handelshaus AG (Innova Bestkauf-Märkte) vom Insolvenzverfahren nicht direkt betroffen.

Der Ratgeber der Verbraucherzentralen »Meine Rechte bei Kauf und Reklamation« zum Preis von 9,90 € informiert über wichtige Kundenrechte.

Verbraucher können sich außerdem mit ihrem individuellen Anliegen an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:

 Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,

 telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)

 E-Mailberatung www.vzb.de /emailberatung

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