Pachtvertrag und Vereinsmitgliedschaft sind gesonderte Rechtsverhältnisse
Rechtsstreit um die Zahlung von Gebühren
Die Klägerin ist seit 2003 Unterpächterin einer Parzelle in einem KGV in Berlin. Neben der Begründung des Unterpachtverhältnisses für die Parzelle mit dem beklagten Bezirksverband erfolgte durch die Klägerin auch die Begründung einer Mitgliedschaft in dem KGV, der im Auftrag des Bezirksverbandes die Anlage verwaltet.
Der KGV war auch für die Kontrolle der Pachtzahlungen zuständig und legte die dabei entstehenden Verwaltungsgebühren entsprechend der Beschlüsse auf die Mitglieder um. Die Klägerin kündigte ihre KGV-Mitgliedschaft zum Ende des Jahres 2012. Der Bezirksverband als Verpächter bezifferte gegenüber der Klägerin die zu zahlende Pacht für 2013 und berechnete zudem weitere Positionen wie Zeitung, Verwaltungsaufwand und Verwaltungsbeitrag auch für 2014.
Die Klägerin zahlte die Pacht. Für die weiteren Positionen sah sie keine Rechtsgrundlage. Da der Verpächter mit fristloser Kündigung des Unterpachtverhältnisses drohte, beglich die Klägerin lediglich zur Abwendung der Kündigung die Beträge unter Vorbehalt und forderte diese dann zurück. Das wies der Bezirksverband zurück. Es kam zur Klageerhebung.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 5. August 2015, Az. 221 C 236/14) gab der auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Rückforderung der Klägerin statt.
Der beklagte Bezirksverband legte Berufung ein. Doch auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 31. März 2016, Az. 32 S 18/15, rechtskräftig seit 14. Juli 2016 durch Rücknahme der Revision beim BGH) gab der Klägerin Recht. Es hob ausführlich hervor, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht besteht. Insbesondere ist § 5 Abs. 5 BKleingG nicht einschlägig, da es vorliegend nicht um öffentlich-rechtliche Lasten geht. Auch ein Anspruch aus dem Unterpachtvertrag besteht nicht, dort wurden Verwaltungskosten nicht festgelegt. Auch eine jahrelange stillschweigende Vereinbarung kann nicht angenommen werden, denn die Klägerin leistete während ihrer Vereinsmitgliedschaft die Zahlungen als KGV-Mitglied.
Pachtvertrag und Vereinsmitgliedschaft sind gesonderte Rechtsverhältnisse, so dass zwischen Pachtzahlungen und Zahlungsverpflichtungen als Vereinsmitglied zu unterscheiden ist. Der Beklagte hatte zur Erfüllung oder der finanziellen Lösung von Gemeinschaftsaufgaben vereinsrechtliche Regelungen vorgesehen, die auch nur Vereinsmitglieder betreffen.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Oberlandesgerichts (LG) Hamm (NJW-RR 2004, 298) an, wonach es in diesem Fall erforderlich gewesen wäre, das nicht neue Problem der Weiterverpachtung an ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder bereits im Unterpachtvertrag zu lösen. Durch den Austritt aus dem KGV war die Klägerin nicht mehr an die jeweiligen Beschlüsse und die etwa daraus erwachsenden Zahlungsansprüche gebunden.
Vollkommen zutreffend wurde der Klägerin der Rückzahlungsanspruch zuerkannt. Es muss jedoch überlegt werden, ob der Austritt des Unterpächters aus dem jeweiligen KGV geboten ist. Dann kann der jeweilige Kleingärtner an den Beschlüssen des KGV nicht mehr aktiv mitwirken und dies kann sich letztlich auch auf das kleingärtnerische Miteinander auswirken.
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