Fahrtkostenpauschale nicht auf Hartz IV anrechnen

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Eine Fahrtkostenpauschale, die ein Langzeitarbeitsloser für Fahrdienste in einem Nebenjob erhält, darf nicht mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet werden. Eine solche Pauschale erhöhe nicht die Mittel für den Lebensunterhalt, sondern gleiche nur die vom Arbeitgeber veranlassten Kosten des Klägers aus, erklärte das Sozialgericht Dortmund (Az. S 31 AS 2064/14) in einem am 19. April 2016 veröffentlichten Urteil. Daher stellten die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten keine anrechnungsfähige Einnahme dar. Zudem falle ein Entgelt bis 100 Euro monatlich unter den Einkommensfreibetrag.Damit gaben die Sozialrichter einem Langzeitarbeitslosen aus Bochum Recht. Der Mann arbeitete zehn Stunden im Monat als Gärtner. Für die Fahrten zur Entsorgung der Grünabfälle erhielt der Mann eine Pauschale vom Arbeitgeber in Höhe von 25 Euro im Monat. Das Jobcenter Bochum hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenpauschale als Einkommen an und forderte Gelder von dem Arbeitslosen zurück. Die Richter erteilten den Forderungen des Jobcenters eine Absage. epd/nd

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