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Häufige Sonntags- arbeit für Hartz-IV- Bezieher zumutbar

  • Lesedauer: 2 Min.

Hartz-IV-Bezieher dürfen einen befristeten Job wegen häufiger Sonntagsarbeit nicht einfach ablehnen. Auch wenn das Arbeitszeitgesetz 15 freie Sonntage im Jahr vorsieht, bedeutet das nicht, dass bei einer kürzeren Beschäftigung die freien Sonntage anteilig vom Arbeitgeber gewährt werden müssen.Das entschied das Sozialgericht Leipzig (Az. S 17 AS 4244/12) in einem am 22. Juni 2016 veröffentlichten Urteil. Damit muss eine Hartz-IV-Bezieherin wegen der Ablehnung eines Jobangebotes eine dreimonatige Kürzung ihres Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent hinnehmen. Die seit 2002 arbeitslose Frau sollte in einer Eissporthalle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih tätig werden. Der Arbeitgeber wollte die Hartz-IV-Bezieherin für acht Monate befristet einstellen. Die Frau lehnte die Stelle jedoch ab. Die Arbeitszeit liege hauptsächlich am Wochenende. Sie hätte immer nur abends in der Spätschicht arbeiten müssen. Ein freies Wochenende hätte sie nicht gehabt. Sie verwies auf das Arbeitszeitgesetz, das 15 freie Sonntage im Jahr vorsehe. Der Arbeitgeber hätte ihr für die achtmonatige Beschäftigung anteilig freie Sonntage zusichern müssen, forderte die Frau.Die wegen der Stellenabsage veranlasste 30-Prozent-Kürzung des Arbeitslosengeldes II bestätigte das Sozialgericht. Das Jobangebot sei zumutbar. Nach dem Gesetz stehe der Klägerin keine anteiligen freien Sonntage zu. Es reiche aus, dass sie innerhalb eines Jahres 15 freie Sonntage habe. Darunter fallen nicht nur die Sonntage nach Ende der befristeten Beschäftigung, sondern auch jene, die in ihrem Urlaub liegen. epd/nd

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