Vollstreckung zu Hause möglich
Bußgelder im Ausland
Ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften weichen teilweise erheblich vom jeweils deutschen Pendant ab. So schreiben einige europäische Staaten Licht am Tag für Pkw vor. Bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede.
Während in der Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, gelten in Schottland 0,5 Promille und in England 0,8 Promille als Grenzwert. Die Strafen sind empfindlich und rangieren je nach Alkoholisierung von 170 Euro in Belgien bis zu 10 000 Euro im kleinen Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie Finnland, drohen auch Haftstrafen.
Beim Telefonieren am Steuer ist man sich in Europa fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. In Spanien können bei Zuwiderhandlung 200 Euro fällig werden.
Ausländische Bußgelder über Bonn beigetrieben
Seit einigen Jahren können ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland beigetrieben werden. Ein entsprechendes Abkommen zwischen den EU Ländern ist mittlerweile in mindestens 25 Mitgliedsländern umgesetzt.
Vollstreckt werden können rechtskräftig festgesetzte Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs sowie gegen Lenk- und Ruhezeiten. Die Summe muss mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten betragen.
Zuständig für die Bearbeitung der Vollstreckungsanträge ausländischer Behörden ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es hat zu prüfen, ob der Betroffene die wesentlichen Verfahrensdokumente in seiner Sprache erhalten hat und er die Möglichkeit hatte, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Einige EU-Länder wie Frankreich, die Niederlande oder Italien verschicken Bescheide in deutscher Sprache.
Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die eingeholten Beträge den deutschen staatlichen Kassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.
Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen
Betroffene sollten auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist juristische Beratung sinnvoll.
Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. Wichtig: Die aus dem Ausland übersandten Schriftstücke sind unbedingt aufzubewahren.
Ausländische Inkassobüros keine staatlichen Behörden
In verschiedenen europäischen Staaten wird versucht, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU-Bußgeldvollstreckung vorgehen können. Zahlungsaufforderungen von solchen Privatfirmen also nicht einfach zahlen, sondern sie überprüfen lassen. AvD/nd
Weitere Infos unter www.avd.de/ eu-geldbußenvollstreckung und
www.avd.de/besondere-verkehrsregeln
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