Neu im neuen Jahr: Von Arbeitslosengeld und Pendlerpauschale bis zu Mehrwertsteuer

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Mehrwertsteuer, Sozialbeiträge und Elterngeld - was sich im nächsten Jahr ändert im Überblick. Bei den Steuern werden die Bürger ab nächstem Jahr kräftig zusätzlich zur Kasse gebeten, bei den Sozialbeiträgen wird es nicht besser aussehen. Was letztlich unter dem Strich bleibt, wird man erst im nächsten Jahr sehen: Eine ganze Reihe von Änderungen werden sicher im Laufe des nächsten Jahres noch Änderungen erfahren. 

MEHRWERTSTEUER:
Ab dem 1. Januar steigt für viele Produkte die Mehrwertsteuer von bisher 16 auf 19 Prozent. Ein ermäßigter Satz von sieben Prozent gilt weiterhin für Lebensmittel, Bücher und Zeitungen. Auf Belegen und Rechnungen wird die Mehrwertsteuer übrigens als Umsatzsteuer ausgewiesen.
Wer jetzt noch schnell ein Auto, eine Küche oder einen Computer kauft, kann tatsächlich mehrere hundert Euro sparen - zumindest dort, wo die Preise nicht schon im Voraus erhöht wurden.
Entscheidend für die Rechnungssumme ist jedoch nicht der Tag des Auftrags, sondern das Lieferdatum: Wer jetzt einen Pkw bestellt, ihn aber erst im Januar geliefert bekommt, zahlt 19 Prozent Mehrwertsteuer - es sei denn, die 16 Prozent wurden vorab vertraglich festgeschrieben. Für unverschuldete Lieferverzögerungen muss der Kunde nicht aufkommen.
Trotz der höheren Steuereinnahmen in diesem Jahr hatte die Bundesregierung eine Änderung dieser bislang größten Steuererhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik abgelehnt.
Viele Geschäfte erhöhten schon im Vorfeld der Steuererhöhung ihre Preise - nicht wenige bereits in den Sommermonaten. 

BEITRÄGE UND RENTEN:
Der Rentenbeitrag steigt ab Januar von 19,5 auf 19,9 Prozent, der Krankenkassen-Beitrag in unterschiedlicher Höhe je nach Kasse. Einige Kassen haben sogar schon Beitragssteigerungen über ein Prozent im Visier. In der Arbeitslosenversicherung sinkt der Beitrag aber von 6,5 auf 4,2 Prozent. Was aber den knapp 20 Millionen Rentnern nichts bringt. Rentenanpassungen indes sind wie in den Vorjahren nicht vorgesehen. 

PENDLERPAUSCHALE:
Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ab dem 1. Januar 2007 grundsätzlich keine Werbungskosten mehr - Pendler müssen sich also darauf einstellen, dass am Jahresende die Erstattungen des Finanzamtes geringer ausfallen. Das Bundesministerium der Finanzen hat kürzlich zu einigen Einzelfragen Stellung genommen:

1. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer die Entfernungspauschale - wie bisher - in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer geltend machen. Für Entfernungen bis zu 20 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann sie dagegen nicht mehr bei der Steuer geltend gemacht werden.
2. Dabei wird die Entfernungspauschale grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt, also auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In keinem Fall kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
3. Die bei Fernpendlern anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten mit dem Kraftwagen zurückgelegt hat.
4. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend.
Über derzeit zwei Musterverfahren (beim Finanzgericht des Saarlandes und dem Niedersächsischen Finanzgericht) setzt sich die Haufe Mediengruppe für die Beibehaltung der bis Ende 2006 noch geltenden ungekürzten Pendlerpauschale ein. Die beiden Fälle, bei denen es um gravierende Auswirkungen der Kürzungen ab 2007 geht, sollen bis zum Bundesverfassungsgericht geführt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die beschlossenen erheblichen Einschränkungen noch verfassungskonform sind oder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen.
Aktuell weist der Bevollmächtigte beider Verfahren, der Justiziar der Haufe Mediengruppe und Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle auf Folgendes hin: Gegen Jahresende stellen bereits viele Berufspendler einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei ihrem Finanzamt. Der Freibetrag kann dann sofort bei der Gehaltsabrechnung über den Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden. Hier kann versucht werden, dass der volle berufsbedingte Werbungskostenaufwand wie für 2006 (also Pendlerpauschale ab dem ersten Entfernungskilometer) eingetragen wird.
Die Finanzämter werden sich jedoch auf die geänderte Rechtslage berufen und lediglich die Pauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer gewähren. Und dies mit 0,30 Euro für die einfache Entfernung. Gegen die Kürzung könnte Einspruch eingelegt werden. Nach jetziger Sachlage werden jedoch auch die Einsprüche sehr schnell unter Hinweis auf die ab 2007 geltende Rechtslage zurückgewiesen werden. Das Einspruchsverfahren ist zwar kostenlos, aber wer dann den Weg vor das Finanzgericht sucht, trägt ein hohes Kostenrisiko und hat zudem einen Gerichtskostenvorschuss zu entrichten.
Prof. Gerhard Geckle rät daher: Besser ist es, den Ausgang der Musterverfahren zu beobachten. Allgemeine Presse-Aufrufe zur Klageerhebung sind wegen des Risikos nicht zweckdienlich. Im Einzelfall kann es sich lohnen, beim Finanzamt das Ruhen des eigenen Einspruchverfahrens mit Hinweis auf die ersten Musterklagen zu beantragen.
Die meisten Steuerzahler werden die Pendlerpauschale als berücksichtigungsfähige Werbungskosten ohnehin erst mit der Steuererklärung 2007, dann Anfang 2008, geltend machen. Bis dahin gibt es vielleicht eine Aufnahme der Musterverfahren in den so genannten Vorläufigkeitsvermerk für jeden Steuerbescheid. Dies mit dem Vorteil, dass bei einer späteren Korrektur der gesetzlichen Kürzung durch das Bundesverfassungsgericht dann automatisch der Steuerbescheid geändert wird. 

SPARERFREIBETRAG:
Der Freibetrag sinkt von 1370 Euro für Ledige und 2740 Euro für Verheiratete auf 750 Euro beziehungsweise 1500 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden steuerfrei. 

ARBEITSZIMMER:
Wer mehr als die Hälfte seiner beruflichen Aufgaben zu Hause erledigt hat, konnte bislang die Kosten für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Steuererklärung geltend machen. Bis zu 1250 Euro erstattete der Staat jährlich zurück. Arbeitnehmern, die ausschließlich im heimischen Arbeitszimmer arbeiteten, wurden sogar die vollständigen Kosten beglichen. Doch damit ist es am 1. Januar vorbei: Ausschließlich Heimarbeiter bekommen noch einen Teil ihrer Kosten für das häusliche Büro erstattet. Das Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden wird nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es den »Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit« bildet. Damit können zum Beispiel Lehrer ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen. 

REICHENSTEUER:
Auf private Einkommen über 250.000 Euro für Ledige und 500.000 Euro für Verheiratete wird ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Spitzensteuersatz von 42 Prozent erhoben. Einkünfte aus Gewerbebetrieben oder selbstständiger Arbeit sind ausgenommen. 

ELTERNGELD:
Elterngeld gibt es für Kinder, die ab dem 1. Januar geboren werden. Es wird im Kernzeitraum zwölf Monate gezahlt, wenn Mutter oder Vater aus dem Beruf aussteigen, um sich um das Baby zu kümmern. Zwei zusätzliche Monate kommen hinzu, wenn sich auch der Partner Zeit für das Kind nimmt und seine Erwerbstätigkeit reduziert oder aussetzt.
67 Prozent des früheren monatlichen Nettoeinkommens werden ersetzt - doch gilt dabei eine Obergrenze von 1800 Euro monatlich. Mindestens 300 Euro werden gezahlt. Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 zur Welt gekommen sind, erhalten dagegen Erziehungsgeld, maximal 300 Euro monatlich über einen Zeitraum von zwei Jahren. 

KINDERGELD:
Der Zeitraum, in dem ein Kind auch als solches gilt, wird zum Jahrswechsel um zwei Jahre bis auf das 25. Lebensjahr verkürzt. Ausnahmen gelten für Behinderte und die Anrechnung von Wehrdienstzeiten. Bis zum 25. Geburtstag eines jungen Erwachsenen wird künftig Kindergeld gewährt. Bis dahin können auch steuerliche Freibeträge geltend gemacht werden.
Wer 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hat, gilt im steuerlichen Sinn bis zu seinem 27. Geburtstag als Kind. Erst ab dem Geburtenjahrgang 1983 kommt die Neuregelung dann voll zur Geltung.
Damit bekommen Eltern zum Beispiel kein Kindergeld mehr, wenn ihre Kinder mit 26 Jahren noch studieren. 

BIOKRAFTSTOFFE:
Die Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe wird seit August stufenweise verringert. Für reinen Biodiesel werden bis Ende 2007 noch neun Cent Steuern fällig, danach steigt diese Abgabe jährlich über 15, 21, 27 und 33 Cent bis 2012 auf den vollen Mineralölsteuersatz von derzeit 45 Cent pro Liter. Für Biodiesel-Mischungen werden bis Ende 2007 bereits 15 Cent pro Liter an den Fiskus fällig. Biokraftstoffe aus Restholz oder Energiepflanzen bleiben dagegen bis 2015 steuerbegünstigt. Wer also die Umrüstung eines Fahrzeugs auf Biokraftstoffe erwägt, sollte die Folgekosten der nächsten Jahre überschlagen. Einzig Land- und Forstwirte können weiter entspannt auf Biosprit setzen, für sie bleiben die Kraftstoffe vorerst steuerfrei. 

HANDWERKERKOSTEN:
Mieter und Immobilieneigentümer können zwar schon seit 2003 Handwerkerkosten von der Steuer absetzen, doch künftig fällt das in der Praxis deutlich leichter. 20 Prozent der Lohnkosten zieht das Finanzamt von der Steuerschuld ab, maximal 600 Euro. Dieser Vorteil gilt für alle Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, mit Ausnahme von An- oder Ausbauen, dem Bau eines Carports oder der Anlage eines Gartens.
Einzige Voraussetzung: Auf der beim Finanzamt eingereichten Handwerkerrechnung müssen Lohn- und Materialkosten separat ausgewiesen sein. Auch Dienste im Haushalt wie Bügeln, Kochen, Putzen, Gartenarbeit und die Straßenreinigung sind unter gleichen Bedingungen steuerlich absetzbar. 

SPARERFREIBETRAG:
Deutliche Einschnitte gibt es im kommenden Jahr auch beim Sparerfreibetrag, der für Ledige von 1370 auf 750 Euro und für Verheiratete von 2740 auf 1500 Euro sinkt. Zunächst sollten Sparer ausrechnen, ob sie mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen - also auch aus Zinsen und Dividenden - den neuen Freibetrag erreichen. Wird der Betrag unterschritten, besteht kein Handlungsbedarf. In jedem Fall lohnt es sich aber, die Höhe der Freistellungsaufträge bei Banken und Versicherungen zu erfragen und, wenn nötig, anzupassen. Ansonsten könnte Kapitalertragsteuer anfallen.
Übersteigen die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag, besteht die
Möglichkeit, Vermögen auf Kinder ohne eigenes Einkommen zu übertragen. Denn jedes Kind hat seinen eigenen Sparerfreibetrag sowie einen jährlichen steuerfreien Grundbetrag von 7664 Euro, macht insgesamt 8414 Euro, die man steuerfrei kassieren kann. Einziger Haken: Rein rechtlich gehört dem Sprössling dann auch das übertragene Vermögen. 

SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZ - GARAGEN
AUF FREMDEM GRUND:
In § 23 Abs. 6 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) ist vorgesehen, dass der besondere Kündigungsschutz für Garagen auf fremdem Grund am 31. Dezember 1999 endet. Die folgende Investitionsschutzfrist von sieben Jahren läuft am 31. Dezember 2006 aus. Also kann der Bodeneigentümer ab 1. Januar 2007 die Kündigung nach BGB aussprechen.
Doch nichts geschieht automatisch. Wenn der Grundstückseigentümer, und das sind häufig die Kommunen, den Vertrag nicht beendet, bleibt alles beim Alten, die Garage bleibt Eigentum des Nutzers. Kündigt der Bodeneigentümer oder der Grundstücksnutzer jedoch den Vertrag, geht das Eigentum an der Garage an den Grundstückseigentümer über. Dieser braucht keine Entschädigung in der Höhe des Zeitwerts zu zahlen, höchstens in der Höhe des Verkehrswerts, wenn sich der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht. Soll das Grundstück anderweitig bebaut werden, erhält der Nutzer keine Entschädigung und kann zur halben Kostenübernahme für den Abriss herangezogen werden, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang erfolgt. 

ENERGIESPARVERORDNUNG:
Altanlagen mit Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2006 modernisiert werden. Das betrifft Mehrfamilienhäuser sowie bei einem Eigentümerwechsel alle Ein- und Zweifamilienhäuser. Altanlagen, die nach 1996 mit einem neuen Brenner ausgestattet wurden, haben noch bis Ende 2008 Zeit.
Nunmehr liegen detaillierte Vorschläge der zuständigen Ministerien zur Einführung von Energieausweisen für Neubauten und Bestandsgebäude vor. Ursprünglich hätten bereits zum 4. Januar 2006 die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Doch der Gesetzgeber hat seine Hausaufgaben nicht gemacht. Die EnEV regelt die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten ebenso wie für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude, Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung und die energetische Inspektion von Klimaanlagen.
Energieausweise müssen ausgestellt werden, wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. In dem Referentenentwurf ist auch dargelegt, wer die Energieausweise ausstellen darf. Der Preis dafür ist jedoch frei zu verhandeln. Wer einen Energieausweis ausstellen lassen will, so raten Verbraucherschützer, sollte nur Anbieter beauftragen, die von der deutschen Energieagentur (dena) autorisiert sind. (Weitere Informationen unter www.
deutsche-energie-agentur.de) 

BAUGESETZBUCH:
Am 1. Januar 2007 wird das novellierte Baugesetzbuch in Kraft treten. Der Bundesrat hatte Mitte Dezember das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte gebilligt. Unter anderem soll ein beschleunigtes Verfahren die Planungspraxis in den rund 13 000 Städten und Gemeinden spürbar erleichtern. Die Innenstädte erhalten Vorrang vor der »grünen Wiese«, brachliegende Flächen wie stillgelegte Gewerbeflächen werden stärker in die Bebauung einbezogen. Zeit- und kostenaufwendige förmliche Umweltprüfungen von einer Größenordnung bis zu 20 000 Quadratmeter Grundfläche entfallen, bei größeren Flächen werden sie erleichtert.
Zunehmend sollen wohnortnahe Einkaufsmöglichkeiten geschaffen werden. Des weiteren trifft das Gesetz Regelungen, die den Abschluss von Sanierungsverfahren beschleunigen und erleichtern. 

WOHNUNGSEIGENTUMSGESETZ:
Das Gesetz vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und vereinheitlicht das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen mit dem in anderen privatrechtlichen Streitigkeiten. Verfahren in dieser Sache sollen sich künftig auch nach der Zivilprozessordnung richten.
Die Eigentümer der etwa fünf Millionen Eigentumswohnungen werden ihre Angelegenheiten, vor allem bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, einfacher als bisher regeln können. So lasse das Gesetz verstärkt Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu, beispielsweise über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten. Das bisher bestehende Wohnungseigentumsgesetz datiert vom 15. März 1951.
Nach der Verabschiedung der Gesetzesnovelle durch den Bundestag Mitte Dezember müssen noch der Bundesrat sowie der Bundespräsident seine Zustimmung geben. In Kraft tritt das neue WEG mit Ablauf von drei Monaten nach der Verkündung. 

GRUNDERWERBS- UND GRUNDSTEUER:
In Berlin werden ab 1. Januar 2007 die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer angehoben. Die Grunderwerbssteuer soll von 3,5 auf 4,5 Prozent steigen. Nach der Föderalismusreform wurde diese Steuer, die vorher bundesweit geregelt war, in die Hände der Länder gegeben. Berlin nutzte sofort die Möglichkeit der Erhöhung.
Die Grundsteuer steigt um insgesamt 22,7 Prozent. Diese Erhöhung belastet sowohl Grundstücks- und Hauseigentümer als auch Mieter. Letztere müssen jährlich 40 bis 60 Cent pro Quadratmeter mehr bezahlen. Zur Berechnung der Grundsteuer werden im Westteil die Einheitswerte von 1964, im Ostteil von 1935 zu Grunde gelegt. Für Wohnungseigentümer erhöht sich die Grundsteuer um 60 bis 80 Cent je Quadratmeter Wohnfläche jährlich, für Hauseigentümer um 40 Cent bis 1,44 Euro je Quadratmeter. 

WEITERE ÄNDERUNGEN DER SOZIALGESETZE:
Auch zum 1. Januar 2007 treten in der Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft:
Vermittlungsgutscheine: Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) beanspruchen.
Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.
Neue EU-Mitglieder: Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei. Auch nach dem Beitritt besitzen Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die volle Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine sogenannte »Arbeitsgenehmigung-EU« erhalten haben.
Sanktionen: Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat.
Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung des Alg-II-Leistungsanspruchs: Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem 1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.
Rentenversicherung: Grundsätzlich sind Bezieher des Alg-II in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg-II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese Versicherungspflicht nicht mehr eintritt.
Dies gilt auch für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.
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