Diskriminierungsverbot nicht für »Scheinbewerber«
EuGH-Urteil
Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28. Juli 2016 (Az. C-423/15) entschieden. Der Schutz vor Benachteiligung wegen Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht oder sexueller Orientierung im Berufsleben sei nur für ernsthafte Bewerber gedacht, so die Richter.
Für den Juristen K. sieht es damit schlecht aus. Er hatte sich 2009 für eine Nachwuchsstelle bei einer deutschen Versicherung beworben. Als Voraussetzung nannte diese unter anderem einen zeitnahen Hochschulabschluss.
K. gab an, er verfüge als Rechtsanwalt und einst leitender Angestellter über Führungserfahrung. Er wurde abgelehnt und verlangte von der Versicherung 14 000 Euro wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Als er erfuhr, dass die vier fraglichen Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren, obwohl es ungefähr gleich viele männliche und weibliche Bewerber gegeben hatte, verlangte er eine weitere Entschädigung von 3500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt geht davon aus, dass der Jurist sich nur bewarb, um abgelehnt zu werden und eine Entschädigung einfordern zu können. Der EuGH überprüft diese Einschätzung nicht selbst, hilft dem Bundesarbeitsgericht mit dem aktuellen Urteil aber mit der Auslegung von EU-Recht. Den konkreten Fall müssen die BAG-Richter entscheiden.
In der EuGH-Entscheidung sehen Arbeitsrechtsexperten einen Schutz vor Missbrauch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) als »Geschäftsmodell für Entschädigungsklagen«. dpa/nd
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