Angebliches Testament war unleserlich und damit unwirksam

Erbrecht

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Das Ehepaar hatte in einem Testament seine Beerdigung geregelt, nicht mehr und nicht weniger. Somit war darin auch nicht die Erbfolge festgelegt. Der simple Grund: Für die Eheleute stand die Erbfolge ohnehin fest, schließlich hatten sie nur ein Kind.

Das Nachlassgericht erteilte folglich auch der Tochter einen Erbschein als Alleinerbin.

Dagegen legte jedoch eine Pflegerin aus dem Seniorenheim Beschwerde ein. Die Pflegerin erschien beim Nachlassgericht mit einem Testament, das die Verstorbene angeblich zwei Monate vor ihrem Tod geschrieben haben soll. Als Pflegekraft habe sie zur Erblasserin beruflich und privat einen sehr guten Kontakt gehabt, behauptete die Frau. Eine Kollegin habe ihr dieses Schreiben - aus ihrer Sicht ein Testament - gegeben, in dem eindeutig stehe, dass »ihr die Verstorbene alles vermache«.

Dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig gelang es jedoch nicht einmal mit Hilfe einer Schriftsachverständigen, den Text dieses Schreibens zu entziffern. Auf dieses »Testament« könne sich die Pflegerin nicht berufen, erklärte das Oberlandesgericht Schleswig. Ein eigenhändig geschriebenes Testament müsse lesbar sein, um die Erbfolge wirksam zu regeln.

Auf Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom 16. Juli 2015 (Az. 3 Wx 19/15) bleibe es daher beim Erbschein für die Tochter der Verstorbenen, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Mutter beerbe.

Das OLG stellte dabei noch einmal rechtlich klar: Ein Testament sei nur gültig, wenn die Niederschrift eindeutig lesbar sei. Der vom Erblasser/der Erblasserin erklärte Wille müsse in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgehen. Dem von der Pflegerin vorgelegten Schriftstück sei jedoch kein eindeutiger Inhalt zu entnehmen. Da es schon deshalb kein formgültiges Testament darstelle, erübrigten sich weitere juristische Erwägungen.

Fraglich sei auch, ob die Erblasserin überhaupt noch testierfähig gewesen sei und vor allem, ob die verstorbenen Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes wohnten. Wenn das zuträfe, wäre es der Pflegerin ohnehin untersagt, geldwerte Leistungen von Heimbewohnern entgegenzunehmen. Doch das könne offen bleiben, weil das Schriftstück sowieso unwirksam sei. OnlineUrteile.de

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