Arbeitszeitguthaben auch bei Krankheit abbauen
Urteile im Überblick
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 (Az. 5 Sa 342/15).
Der Fall: Dem Industriemechaniker wurde im September 2014 ordentlich zum Ende Dezember 2014 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Sein Gehalt erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto.
Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage wieder zurück. Seit dem 13. November 2014 war er ununterbrochen krankgeschrieben.
Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor- legte, kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen. Er klagte daraufhin.
Das Urteil: In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. DAV/nd
Tarifverträge wirksam - trotz Verschlechterung
Ein Tarifvertrag ist auch dann wirksam, wenn er für Arbeitnehmer Verschlechterungen mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass er schriftlich vereinbart wurde. Außerdem kann er rückwirkend gelten, wenn Arbeitnehmer bereits wussten, dass über ihn verhandelt wird.
Auf eine dementsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 12 Sa 1152/15) verweist die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. DAV/nd
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