Warum ein verletzter Passagier keinen Schadenersatz bekommt
Sturz auf der Gangway
Der verletzte Mann verlange daraufhin von der Fluggesellschaft Schadenersatz: Seiner Ansicht nach hätte ihr Personal vor dem Einsteigen überprüfen müssen, ob der Zustand der Fluggastbrücke in Ordnung war. Sie sei nass und sehr glatt gewesen. Davor hätte wenigstens ein Schild warnen müssen.
Diesen Vorwurf bestritt das Flugunternehmen: Das Personal habe keine nassen Stellen auf der Gangway gesehen, die sei wie vorgeschrieben mit rutschfestem Belag ausgestattet. Im Übrigen sei für Fluggastbrücken der Flughafenbetreiber zuständig.
Die Klage des Fluggastes scheiterte beim Landgericht und schließlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. I-18 U 124/14). Nach dem Montrealer Übereinkommen, das den internationalen Luftverkehr regle, hafteten Fluggesellschaften nur für Unfälle, die durch »typische Risiken des Luftverkehrs« entstehen. Nicht aber für Unfälle, die sich nur zufällig im Zusammenhang mit einem Flug ereigneten.
Zwar könnten sich beim Einsteigen ins Flugzeug auch Unfälle ereignen, die den Besonderheiten der Luftfahrt geschuldet seien, zum Beispiel beim durchaus riskanten Gang über das Vorfeld. Wenn jedoch ein Passagier auf einer Gangway ausrutsche, verwirkliche sich keine »spezielle Gefahr des Luftverkehrs«. Allein der Umstand, dass es sich um den Zugang zu einem Flugzeug handelte, mache daraus noch kein »typisches Luftverkehrsrisiko«. Ausrutschen könne man an jedem anderen Ort jederzeit, das gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Den Sturz habe der Verletzte letztlich durch Unachtsamkeit selbst verschuldet.
Die Fluggesellschaft sei für die Gangway nicht zuständig und habe keinerlei Einfluss darauf, ob sich der Flugplatz insgesamt in einem verkehrssicheren Zustand befinde. Sie dürfe sich auf die vom Flughafenbetreiber organisierten Kontrollen verlassen. Dieser habe eine Reinigungsfirma damit beauftragt, mehrmals täglich die Fluggastbrücken zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen oder bei Nässe trocken zu wischen. Damit habe auch der Flughafenbetreiber, der für die Sicherheit am Flughafen verantwortlich sei, seine Pflicht erfüllt. OnlineUrteile.de
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