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Versprechen einer Schenkung nur mit einem Notar gültig

Urteil des Bundesgerichtshofs

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 65/14) in einem am 21. September 2016 veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus Düsseldorf im März 2007 einem Bekannten eine Vollmacht erteilt, über ihre Investmentfondsanteile im Wert von knapp 80 000 Euro verfügen zu können. Der Bekannte sollte auch das gesamte Vermögen erhalten - allerdings erst dann, wenn der Tod der Frau unmittelbar bevorsteht.

Am 23. Januar 2008 war es soweit. Wenige Stunden vor dem Tod der Frau verkaufte der Bekannte die Fondsanteile und überwies das Geld auf sein Konto.

Der Nachlassverwalter forderte das Geld jedoch zurück. Die Schenkung hätte von einem Notar beurkundet werden müssen, rügte er.

Dem stimmte auch der BGH zu. Nach dem Gesetz müsse bei einer beabsichtigten Übertragung und Schenkung eines Vermögens ein Notar das Schenkungsversprechen beurkunden. Dies gelte erst recht auch dann, wenn die Vermögensübertragung kurz vor dem Tod erfolgen soll.

Hier sei dieses formale Erfordernis aber nicht eingehalten worden. Auch wenn der Beschenkte das Vermögen noch zu Lebzeiten der Frau erhalten hat, werde damit der formale Mangel nicht beseitigt. Mit dem Zwang zur notariellen Beurkundung sollen laut BGH Betroffene vor übereilten Übertragungen ihres gesamten Vermögens geschützt werden. epd/nd

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