Schwerbehinderte müssen geringeren Rundfunkbeitrag zahlen

Urteile im Überblick

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Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Az. 2 S 2168/14) in einem am 26. September 2016 bekanntgegebenen Urteil.

Seit 2013 müssen Haushalte einen einheitlichen Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat bezahlen. Während früher Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent keinerlei Rundfunkgebühren zahlen mussten, müssen sie nun monatlich 5,83 Euro aufbringen. Völlig befreit sind nur noch Taubblinde, Empfänger von Blindengeld und Kriegsopfer.

Im jetzt entschiedenen Fall meinte der zu über 80 Prozent schwerbehinderte Kläger, dass er Anspruch auf Nachteilsausgleich für seine Behinderung habe und deshalb auch komplett vom Rundfunkbeitrag befreit werden müsse.

Doch der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Eine Fortgeltung der alten Befreiungsbescheide habe der Gesetzgeber »ausdrücklich nicht angeordnet«. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz sei dies nicht. Der staatliche Förderauftrag gegenüber Menschen mit Behinderung bleibe gewahrt.

Hartz-IV-Bezieher muss Erben-Pflichtteil einfordern

Jobcenter können unter bestimmten Bedingungen erwarten, dass vom Erbe ausgeschlossene Hartz-IV-Bezieher ihren Pflichtteil einfordern.

Das Sozialgericht Mainz (Az. S 4 AS 921/15) wies in einer am 27. September 2016 veröffentlichten Entscheidung die Klage eines Mannes ab, dessen Vater gestorben war. Die Eltern des Klägers hatten ein Berliner Testament verfasst, in dem der überlebende Ehegatte zum Alleinerben bestimmt wurde und die beiden Kinder nach dessen Tod den gesamten Nachlass erhalten sollten. Der Sohn war nach einer Aufforderung des Jobcenters nicht bereit, seinen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des Erbes geltend zu machen.

Das Gericht folgte den Argumenten des Mannes nicht. Zwar sei es im Grundsatz nicht zu verlangen, den Willen der Eltern zu unterlaufen. Eine Ausnahme gelte, wenn genügend Barvermögen vorhanden sei. Im verhandelten Fall könne der ausgeschlossene Erbe ausgezahlt werden, ohne dafür eine Immobilie zu verkaufen. Auch der Unterhalt der 80-jährigen Mutter des Klägers wäre durch das restliche Erbe sichergestellt. Es ging um eine Erbschaft im Wert von rund 140 000 Euro, darunter ein Barvermögen von 80 000 Euro. epd/nd

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