Bei Krankschreibung keine Teilnahme am Personalgespräch

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

  • Lesedauer: 3 Min.

So urteilte das Bundesarbeitsgerichts (BAG) am 2. November 2016 (Az. 10 AZR 596/15).

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fenimore von Bredow vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA), erklärt dazu:

Welche Bedeutung hat das Urteil?

Dem Erfurter Richterspruch kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu, da es nach Angaben einer Gerichtssprecherin des Bundesarbeitsgerichts die erste höchstrichterliche Entscheidung zu dem Thema ist.

Fachanwälte für Arbeitsrecht sehen in dem Urteil eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte. Die Bedingungen für die Ausnahmen seien sehr eng begrenzt und lägen in den meisten Fällen nicht vor.

Bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte die Abmahnung für unwirksam erklärt. Zwar sahen die Richter der zweiten Instanz im konkreten Fall keine Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch. Allerdings schlossen sie eine verpflichtende Teilnahme während der Krankheit generell nicht aus. Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers könne es gebieten, dass er auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilnehme, hieß es in ihrem Urteil.

Es gibt bislang nicht viele derartige Fälle, die auch vor Gericht kommen. Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht ein ähnlich gelagertes Verfahren auf dem Tisch, über das der zweite Senat am 15. Dezember dieses Jahres entscheiden will.

In diesem Streitfall klagt eine Frau, die wegen Krankheit nicht zu drei Personalgesprächen erschienen war, gegen ihre Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hielt ihre Kündigung für unwirksam und erklärte, dass kranke Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet seien, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Klägerin gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre. dpa/nd

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31. Dezember 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger erneut arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 »zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit« zu einem Personalgespräch am 6. Januar 2014 ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm eine neuerliche Einladung für den 11. Februar 2014, die mit dem Hinweis verbunden war, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen.

Auch an diesem Termin nahm der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Daraufhin mahnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ab.

Die Vorinstanzen haben der auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG keinen Erfolg.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO). Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Kläger kann ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. VDAA/nd

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