Jobcenter müssen für Unterbringung im Frauenhaus bezahlen

Urteil des Sozialgerichts

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied das Sozialgericht München (Az. S 52 AS 538/13) in einem am 23. August veröffentlichten Urteil.

Hintergrund des Rechtsstreits war 2008 die Flucht einer von ihrem Ehemann misshandelten Mutter und ihren drei Kindern in ein Frauenhaus. Der Landkreis als Träger des Frauenhauses veranschlagte für die 17-tägige Betreuung und Unterbringung Kosten in Höhe von 5809 Euro. Das zuständige Jobcenter, sollte das Geld der Kommune erstatten.

Die Behörde bestätigte zwar grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch. Der angefallene Tagessatz pro Person in Höhe von 85,44 Euro sei aber viel zu hoch. Grund sei die niedrige Auslastung des Frauenhauses von nur 60 Prozent. In einer anderen Gemeinde werde dagegen mit einer Durchschnittsbelegung von 95 Prozent kalkuliert. Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei es nicht vertretbar, das Frauenhaus trotzdem im gleichen Umfang weiterzuführen und die hohen Kosten an das Jobcenter weiterzureichen.

Doch das Jobcenter ist zur Kostenerstattung verpflichtet, urteilte jetzt das Sozialgericht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssten die Unterkunftskosten und weitere Eingliederungsleistungen wie die psychosoziale Betreuung erstattet werden. Diese seien Voraussetzung dafür, dass die Frau nach Beendigung ihres Aufenthaltes im Frauenhaus wieder ein selbstbestimmtes Leben mit einer Erwerbstätigkeit führen könne.

Ob die Kosten des Frauenhausaufenthaltes angemessen gewesen seien, sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Letztlich liege es in der Entscheidung des kommunalen Trägers, wie das jeweilige Frauenhaus geführt wird.

Überprüfbar sei aber, ob die Kosten tatsächlich angefallen sind und die Kalkulation des Frauenhauses nachvollziehbar ist. Beides sei hier der Fall gewesen. Die Kommune habe auch schlüssig dargelegt, warum das Frauenhaus trotz niedriger Auslastung weiterbetrieben wurde. epd/nd

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