Welche Ansprüche bestehen beim Streik?

Fragen & Antworten zu den Rechten von Fluggästen

  • Lesedauer: 3 Min.

Wer ist in solchen Fälle für die Fluggäste der erste Ansprechpartner?

Erster Ansprechpartner ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben, wenn es nicht zum vereinbarten Flug kam.

Was tut man bei einem streikbedingt gestrichenen Flug?

In diesem Fall kann der Kunde über die Webseite der Lufthansa sowie über den Kundenservice stornieren und bekommt dann sein Geld zurück, oder er kann umbuchen.

Muss die Airline für Ersatzbeförderung sorgen?

Ja, die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, eine angemessene Ersatzbeförderung mit Bahn oder Bus für ihre Passagiere zu organisieren. Diese sollten möglichst auf ein Angebot der Fluggesellschaft warten, bevor sie sich eigenhändig um einen alternativen Transport bemühen. Gegebenenfalls werden Transportgutscheine für die Bahn ausgestellt.

Welche Leistungen dürfen beim verspäteten Flug in Anspruch genommen werden?

Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen den Betroffenen bestimmte Leistungen zu, für die die Fluggesellschaft zuständig ist. Bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1500 Kilometern haben die Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke und Mahlzeiten. Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden. Bei Langstreckenflügen von 3500 und mehr Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden. In der Regel werden diese Ansprüche über Übernachtungsgutscheine oder Gutscheine für Essen und Getränke am Flughafen geregelt. Haben Passagiere zusätzliche Kosten selbst getragen, sollten sie sich um eine Rückzahlung bei der Airline bemühen.

Haben Passagiere bei Flugannullierung oder Verspätung immer Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wie sie die EU-Verordnung 261/2004 vorschreibt?

Nein, Entschädigungen gibt es nur, wenn kein »außergewöhnlicher« Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks oder beispielsweise auch Schlechtwetter als außergewöhnliche Umstände. Zudem handelt es sich um einen von einer Gewerkschaft vorangekündigten Streik. Eine Ausnahme besteht, wenn der Passagier nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft nicht alles getan hat, um die Streikfolgen abzumildern. Die Airline muss auch bei Streik entschädigen, wenn zum Beispiel die Hotline der Fluggesellschaft nicht erreichbar ist.

Wie können Fluggäste ihre Ansprüche durchsetzen?

Viele Fluggäste scheuen den Aufwand, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Tipp: Neue Dienstleister wie www.claimflights.de prüfen online ohne Kostenrisiko für den Fluggast, ob ein Anspruch besteht. Dabei empfiehlt es sich, die Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Allerdings gelten Forderungen aus Flugverspätungen drei Jahre rückwirkend. Demzufolge verjähren Fälle von 2013 erst am 31. Dezember 2016. joh

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