Bei eingetragener Lebenspartnerschaft eine Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung?
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg
Die AG Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 2015 (Az. 11 W 1334/15).
Das Paar schloss 2011 eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Diese wurde im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Im Februar 2014 änderte eine Person ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihren Vornamen. Im Januar 2015 schloss das Paar die Ehe.
Das Standesamt wollte wissen, ob das Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen sei. Dies bejahte das zuständige Amtsgericht. Ein Ehepartner war der Meinung, dass die Lebenspartnerschaft aufgelöst werden müsse, um nicht zwei Familienstände parallel zu haben.
Dies sah das Oberlandesgericht ebenfalls so. Es gebe grundsätzlich eine Gesetzeslücke - der Gesetzgeber habe diesen Fall nicht gesetzlich geregelt. Zwar sehe das Lebenspartnerschaftsregister eine solche Partnerschaft nur unter gleichgeschlechtlichen Personen vor, jedoch sei eine Geschlechtsumwandlung und deren Eintragung möglich.
Menschen unterschiedlichen Geschlechts könnten aber auch die Ehe schließen. Die Partner hätten in diesem Fall zwei parallele Familienstände. Dies sei nicht hinnehmbar. Allerdings könne ihnen auch nicht zugemutet werden, die einem Scheidungsverfahren ähnliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu verfolgen.
Auch wenn der Gesetzgeber diese Lücke bisher nicht geschlossen habe, endet nach Auffassung des Gerichts die Lebenspartnerschaft automatisch mit der Eheschließung. Dies sei natürlich nur dann der Fall, wenn die Partner identisch seien. Ein Eheverbot hinsichtlich eines anderen Partners bestehe nach wie vor. DAV/nd
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