Was sich ab dem neuen Jahr alles ändert

Wichtig für Hausbesitzer und Wohnungseigentümer

  • Lesedauer: 4 Min.

Wer selbst Strom erzeugt, wird stärker zur Kasse gebeten. Alle, die ihre kleine Photovoltaikanlage modernisieren oder auch erweitern möchten, sollten dafür das Jahr nutzen.

Wer Strom erzeugt und selbst verbraucht, muss dafür 2017 mehr zahlen. Bislang wurden für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 35 Prozent der EEG-Umlage fällig; ab 1. Januar 2017 sind es 40 Prozent. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Kilowatt sind aber für die ersten 10 000 selbst genutzten Kilowattstunden pro Jahr weiterhin von der Umlage befreit. Damit müssen zumindest die Besitzer der meisten Photovoltaik-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gar keine Umlage bezahlen.

Wer seine bestehende, kleine Photovoltaikanlage modernisieren oder erweitern möchte, sollte dafür allerdings das Jahr 2017 nutzen. Denn ab 2018 entfällt für jede Bestandsanlage nach einer Modernisierung, Erweiterung oder sogenannter Ertüchtigung die Komplettbefreiung von der EEG-Umlage. Dann muss für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ein zunächst 20-prozentiger Anteil der Umlage gezahlt werden. Bis dahin aber bleiben Anlagen, sofern ihre bislang installierte Leistung nur um bis zu 30 Prozent erweitert wird, noch vollständig befreit.

Der bevollmächtigte Schornsteinfeger wird alten Heizungen bis zum Baujahr 1991 ein Energielabel verpassen.

Alle Heizkessel, die bis einschließlich 1991 gebaut wurden, erhalten ab 1. Januar 2017 beim Besuch des bevollmächtigten Schornsteinfegers - der sogenannten Feuerstättenschau - ein Effizienzlabel. Das zum Jahresbeginn 2016 freiwillig eingeführte Etikett ist dann Pflicht. In den Folgejahren werden immer jüngere Geräte einbezogen, bis ab 2024 alle Kessel ab 15 Jahren ein Label erhalten. Das Etikett ordnet die Heizung einer Effizienzklasse von A+ bis G zu und macht so deutlich, wie sparsam sie Energie einsetzt.

Neu installierte Holzheizungen müssen hinsichtlich Effizienz und Ausstoß von Abgasen Auflagen erfüllen.

Alle neuen Heizungen, die mit Scheitholz, Pellets oder anderen festen Brennstoffen arbeiten, müssen ab 1. April 2017 Effizienz- und Abgasvorgaben einer Ökodesign-Richtlinie erfüllen. Betroffen sind alle Kessel und Verbundanlagen mit einer Wärmeleistung bis 500 kW. Bis zu einer Leistung von 70 kW erhalten die Geräte zudem ein Effizienzlabel, das die Klassen A+++ bis G ausweist.

Alte Kaminöfen müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Kaminöfen, deren Typenschild ein Datum vor dem 1. Januar 1985 ausweist, müssen 2017 ausgetauscht oder aufgerüstet werden. Ab 1. Januar 2018 dürfen sie ohne Nachweis, dass sie gemäß dem Stand der Technik weniger Staub in die Luft ausstoßen, nicht mehr betrieben werden.

Wasserspeicher bis zu einem Volumen von 2000 Litern müssen deutlich besser isoliert werden, um den Verlust an Wärme zu verringern. Das wird voraussichtlich die Preise steigen lassen.

Ab dem 26. September 2017 gelten verschärfte Anforderungen an die Energieeffizienz von neuen Wärmepumpen, Elektroheizkesseln, Blockheizkraftwerken (BHKW) der Klassen Mikro und Mini BHKW sowie Niedertemperaturwärmepumpen. Neu sind dann ebenfalls Mindestanforderungen an die Wärmeverluste von Warmwasserspeichern bis zu einem Volumen von 2000 Litern. Um diese zu erfüllen, muss die Wärmedämmung der Geräte deutlich verbessert werden. Zu erwarten ist, dass die Geräte vermehrt vakuumisoliert werden und die Preise steigen. Wegen dieser Änderung löst beim Effizienzlabel für Warmwasserspeicher die neue Klasse »A+« das »A« als Top-Kategorie ab.

Für einige Haushalte werden Smart Meter Pflicht. Wegen der elektronischen Stromzähler werden sich die jährlichen Kosten erhöhen.

Im Jahr 2017 müssen erstmals sogenannte Smart Meter eingebaut werden, also elektronische Stromzähler, die den tatsächlichen Verbrauch sowie Nutzungszeiten anzeigen und automatisch an das Energieversorger übermitteln. Betroffen sind davon zunächst nur zwei Gruppen von Haushalten: alle, die jährlich mehr als 10 000 und weniger als 20 000 Kilowattstunden (kWh) Strom verbrauchen. Und diejenigen Verbraucher, die selbst Strom erzeugende Anlagen mit mehr als 7 Kilowatt Nennleistung betreiben.

Den Einbau übernimmt der jeweils zuständige Betreiber der Messstelle; die Haushalte selbst müssen nicht aktiv werden. Allerdings kommen jährliche Kosten auf die Verbraucher zu, für die es gesetzliche Obergrenzen gibt. Die liegen für die aktuell betroffenen Haushalte bei 130 Euro (bei mehr als 10 000 kWh Verbrauch) beziehungsweise bei 100 Euro für Anlagenbetreiber (bis 15 Kilowatt Peak Leistung). Ein eventuell nötiger Umbau des Zählerschranks kann weitere Kosten verursachen.

Die EEG-Umlage steigt; alle Verbraucher müssen sie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zahlen.

Die EEG-Umlage auf Strom erhöht sich zum 1. Januar 2017 um gut 0,5 Cent netto auf den neuen Rekordwert von 6,88 Cent pro Kilowattstunde. Andere Umlagen, Abgaben und Steuern erhöhen sich nur moderat, manche sinken sogar. Insgesamt steigt die Summe der Steuern, Abgaben und Umlagen bei Strom netto um 0,46 Cent pro Kilowattstunde an. Da die Anbieter ihren Strom in den vergangenen zwei Jahren sehr günstig einkaufen konnten, können die meisten Gesellschaften nun den Anstieg ausgleichen und müssen ihn nicht an ihre Kunden weitergeben.

Eine etwas andere Situation gibt es bei den Netzentgelten. Für die Stromübertragung müssen die Versorger in weiten Teilen Deutschlands ab 2017 selbst deutlich tiefer in die Tasche greifen. Diese Erhöhung geben sie teils an ihre Kunden weiter.

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