Was gilt bei Einkünften aus einem Ferienhaus im Ausland?
Steuertipps und Urteile
Auf die dementsprechenden steuerlichen Regelungen verweist die Wüstenrot & Württembergische (W&W) und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts München (Az. 7 K 2102/13).
Demnach wird die Einkünfteerzielungsabsicht, die der Gesetzgeber wünscht, zwar auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Ferienwohnungen im Ausland vermutet. Hierzu müsse die Ferienwohnung aber ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür zumindest bereitgehalten werden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümerin und Klägerin die Wohnung längere Zeit weder selbst bewohnt noch vermietet, also leerstehen lassen. In diesen Fällen muss das Finanzamt mittels einer Prognoserechnung schätzen, ob in einem gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von 30 Jahren ein Einnahmeüberschuss zu erwarten sei. Diese Schätzung fiel negativ aus. Die Anerkennung der laufenden Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung musste daher versagt werden. W&W/nd
Streit um das Erbe: Zivilprozesskosten keine außergewöhnliche Belastung
Nicht jeder Erbfall lässt sich friedlich regeln. Manchmal kommt es unter Erben zu Auseinandersetzungen bis vor die Schranken des Gerichts. Die Kosten dafür sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuer der LBS zum Leidwesen der Betroffenen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München(Az. VI R 70/14). Im entschiedenen Fall stritten zwei Erbinnen in einem komplizierten Zivilverfahren um die Eigentumsanteile an einem Zweifamilienhaus.
Der Bundesfinanzhof musste im Anschluss daran entscheiden, ob solche Prozesskosten, wenn sie denn die entsprechende Höhe erreicht haben, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Davon spricht man im Steuerrecht, wenn es sich um zwangsläufig entstehende Aufwendungen handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der BFH wies genau diese erforderliche Zwangsläufigkeit zurück. Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung hatte er Zivilprozesskosten nur dann anerkannt, wenn das Verfahren existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte.
Die Richter sahen das im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht als gegeben an. Der Steuerpflichtige sei nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Die Möglichkeit einer Schmälerung der Vermögensposition zu erleiden, wie hier im Erbprozess, reiche dazu nicht aus. LBS/nd
Ein Esstisch ist keine Büroeinrichtung
Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen ist selbst dann nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar, wenn ein Unternehmer gelegentlich in seinem Esszimmer Besprechungen mit Kunden abhält oder am Tisch für den Betrieb arbeitet.
Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. 6 K 1996/14). Im verhandelten Fall klagte ein Bauleiter, der als Ein-Mann-Unternehmen selbst- ständig tätig ist. 2008 kaufte er zum Preis von 9927 Euro einen Esszimmertisch aus Nussbaum und sechs weiße Lederstühle. Tisch und Stühle platzierte der Unternehmer in seinem Eigenheim, im zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer.
Bei seiner Einkommensteuererklärung für 2008 beantragte er, die Kosten dieser Anschaffung als Betriebsausgaben anzuerkennen und ihm Vorsteuerabzug zu gewähren, das heißt: Abzug der beim Kauf gezahlten Umsatzsteuer. Er brauche die Möbel für sein Unternehmen, behauptete der Bauleiter. Nur hier könne er größere Pläne ausbreiten, Akten bearbeiten und vor allem Besprechungen mit Kunden oder Geschäftspartnern abhalten. Er nutze die Esstischgruppe zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch zu privaten Zwecken.
Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag des Bauleiters ab: Möbel für ein Esszimmer dienten eindeutig der Einrichtung eines privaten Raumes und stellten keine Büroeinrichtung dar. Vergeblich klagte der Steuerzahler dagegen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Finanzbehörde Recht. Es gebe Gegenstände (zum Beispiel Kraftfahrzeuge), die ihrer Art nach betrieblich und privat genutzt werden könnten, so das Gericht. Bei einer Esszimmereinrichtung treffe das jedoch grundsätzlich nicht zu.
Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dabei nicht das Kriterium der Zweckmäßigkeit für Büroarbeiten im Vordergrund stand. Doch selbst wenn das zuträfe, könnte man die Kosten nicht als Betriebsausgabe einstufen. Denn der Anteil der betrieblichen Nutzung im Verhältnis zur privaten Nutzung sei dafür zu gering.
Auch in der Zeit, in der die Möbel gar nicht gebraucht werden, dienten sie als Einrichtung eines Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Kalkuliere man diese Zeit mit ein, betrage der Anteil der unternehmerischen Nutzung nur 2,9 Prozent.
Anschaffungskosten für Gegenstände, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, seien nur dann als Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Anteil der unternehmerischen Nutzung bei mindestens zehn Prozent liege. Darüber hinaus habe der Bauleiter, wie seinen Aufzeichnungen zu entnehmen sei, nur Einzelgespräche mit Kunden geführt. Für vier der sechs Stühle sei überhaupt keine unternehmerische Nutzung ersichtlich. OnlineUrteile.de
Kein Steuerabzug beim Selbstbehalt in der Krankenversicherung
Mit einer privaten Krankenversicherung hatte ein Familienvater für sich und seine Töchter einen Tarif mit Selbstbehalt vereinbart. Dafür zahlte er geringere Versicherungsbeiträge. Die Krankheitskosten, die er deswegen übernehmen musste, wollte er bei seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.
Diese Kosten als Sonderausgaben von der Steuer abzuziehen, komme nicht in Frage, erklärte das zuständige Finanzamt. Gegen diese Entscheidung klagte der Familienvater ohne Erfolg. Denn das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Köln wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Juni 2016 (Az. X R 43/14) bestätigt.
Einerseits seien Krankheitskosten zwar eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen, räumte der BFH ein. Andererseits überstiegen die Ausgaben wegen der hohen Einkünfte des Steuerzahlers die zumutbare Eigenbelastung nicht. Daher sei der Selbstbehalt steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Der Steuerzahler könne sich nicht darauf berufen, dass laut Verfassung das Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse. Denn dieser Verfassungsgrundsatz garantiere keinen Lebensstandard auf Sozialversicherungsniveau, sondern nur den Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau. OnlineUrteile.de
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