Arbeitgeber muss nicht über negative Folgen aufklären

Teilzeitarbeit

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Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2015 (Az. 3 Sa 249/15).

Der Fall: Der Mann arbeitete bis zum 31. August 2012 als kaufmännischer Ausbildungsberater bei seinem Arbeitgeber. Von 1980 bis 2004 war der Mann in Vollzeit und ab März 2004 in Teilzeit zu 50 Prozent beschäftigt. Insgesamt hat er 281 Monate in Vollzeit und 102 Monate in Teilzeit gearbeitet.

1990 sagte ihm sein Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung zu. Danach sollte er ab dem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge in Höhe von 75 Prozent des letzten Gehalts unter Anrechnung der Altersrente erhalten. Mithin handelte es sich also um eine betriebliche Aufstockung der staatlichen Rente.

Seit 1998 gibt es eine Regelung, nach der bei Renteneintritt vor dem 65. Lebensjahr eine Staffelung vorgenommen wird. Dabei wird auch das Einkommen der letzten drei Jahre, also auch sein Teilzeiteinkommen, im Verhältnis zum Vollzeiteinkommen berücksichtigt.

Nachdem der Mann zum 1. September 2012 mit 63 Jahren in den Ruhestand gegangen war, erhielt er unter Berücksichtigung der Teilzeit 73 Prozent. Der Mann fühlte sich benachteiligt und meinte, einen ungekürzten Anspruch zu haben.

Er klagte auf einen weiteren Zuschuss in Höhe von insgesamt 8900 Euro für den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Schließlich habe er nahezu zwei Drittel seiner Tätigkeit in Vollzeit gearbeitet.

Das Urteil: Die Klage war erfolglos. Der Arbeitgeber habe eine Kürzung für Teilzeitarbeitnehmer vornehmen dürfen. Andernfalls käme es zu einer »Überversorgung«. Von einer solchen sei dann auszugehen, wenn der ehemalige Mitarbeiter mit dem Ruhegehalt insgesamt mehr erhielte als er zuletzt verdient habe. Dies wäre in diesem Fall gegeben.

Auch sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Mitarbeiter über die nachteiligen Folgen einer von diesem beantragten Teilzeit aufzuklären. Er könne vielmehr davon ausgehen, dass sich der betroffene Mitarbeiter selbst intensiv mit den Folgen beschäftigt habe. Über die Regelung habe man 1998 auch in einer Betriebsversammlung aufgeklärt.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers führe nicht dazu, dass er ohne erkennbaren Anlass den betroffenen Mitarbeiter darüber informieren müsse, so das Gericht. DAV/nd

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