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Vollmachtsvermutung bei Ehegatten

Vorsorge

  • Lesedauer: 2 Min.

Wie das Institut GenerationenBeratung in Bad König informiert, geht es darin beispielsweise darum: Die Ärzte sind zur Auskunft über den Gesundheitszustand verpflichtet und für die erste Zeit nach Unfall oder allgemein der Geschäftsunfähigkeit kann der Partner Entscheidungen treffen.

Wer nicht im Notfall von seinem Partner vertreten werden will, kann dies äußern. Im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist künftig eine Erweiterung für den isolierten Widerspruch notwendig. Das bedeutet, wenn jemand nicht möchte, dass der Ehepartner für den Notfall eine automatische Vollmacht erhält, muss er das konkret mitteilen. Dies wird im Vorsorgeregister eingetragen, damit das im Bedarfsfall beachtet wird.

In der derzeitigen Fassung besteht Gefahr, dass außerhalb des Gesundheitsbereiches etwa bei Finanzen die Missbrauchsanfälligkeit recht hoch ist. Im Berateralltag ist es ratsam, dass vor Verfügungen des Ehegatten zu prüfen ist, ob die Partner nicht getrennt leben (damit ist nicht Heimaufenthalt gemeint), dass keine anderweitigen Vollmachten oder ein entgegenstehender Wille bekannt ist.

Außerdem darf der Ehegatte keine Verfügungen an sich selbst vornehmen. Also Überweisungen müssen auf Verwendungszweck geprüft werden und Barauszahlungen sind problematisch.

Im Zweifel muss sich der Berater beim Betreuungsgericht informieren, ob die nicht handlungsfähige Person ihren Partner von der Vollmachtsvermutung ausgeschlossen hat oder jemand anders eine Vollmacht erteilte.

Notfallvertretungsrecht oder Vollmachtsvermutung?

Die Stellungnahme der Bundesregierung bringt zum Ausdruck, dass ein Notfallrecht zwischen Ehegatten bezogen auf den Bereich der Gesundheitssorge für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen gewünscht ist. Das heißt also: Die Vertretungsvermutung wird auf die reine Gesundheitssorge beschränkt. Diese Regelung wäre einfach, benutzerfreundlich und effizient.

Eine Vollmachtsvermutung ist auch im Bereich der Finanzen geplant. Sie bringt eine Missbrauchsanfälligkeit mit und fordert deshalb einen völlig neuen Prüfungsaufwand für die Finanzwirtschaft.

Es bleibt zu hoffen, dass sich die Vollmachtsvermutung unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften auf den Bereich der Gesundheit beschränken wird. Weiterhin ist dieses Notfallvertretungsrecht auch für erwachsen Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die nicht verheiratet sind, wünschenswert.

Durch die Diskussion über das neue Gesetz wird auch das Thema der Vorsorgevollmacht sehr präsent sein. Für alle Beteiligten ist die individuelle Vorsorgevollmacht der beste Weg, um seinen Willen in schwierigen Zeiten durchzusetzen und dem Partner Unannehmlichkeiten zu ersparen.

Gesetzesentwurf unter dip21.bundestag.de/ dip21/btd/18/104/1810485.pdf

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