Urlaubssperre für Arbeitslose?
Sozialgericht Dortmund
So urteilte das Sozialgericht Dortmund am 16. Januar 2017 (Az. S 19 AS 3947/16) und gab damit einem arbeitslosen Familienvater Recht. Er hatte 2013 einen dreiwöchigen Urlaub angemeldet. Das Jobcenter bewilligte den nicht und schickte dem Arbeitslosen zwei Vermittlungsvorschläge als Küchenhelfer und Helfer einer Teppichbodenreinigung. Beide Vorschläge böten die Chance auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zumal auf frühere Bewerbungen Rückmeldungen noch ausstünden, so das Jobcenter. Als der Arbeitslose dennoch in Urlaub fuhr, strich ihm das Jobcenter die Leistungen für die drei Urlaubswochen. Dagegen klagte der Mann.
Das Jobcenter hätte dem Urlaub zustimmen müssen, so das Gericht. Das Jobcenter dürfe den nur dann verweigern, wenn eine handfeste Chance zur Arbeitsvermittlung bestehe. Der Verweis auf ausstehende Bewerbungsantworten würde den Urlaubsanspruch untergraben. Denn bei sechs Bewerbungen monatlich seien immer welche unbeantwortet. Die beiden Helfertätigkeiten seien offenbar nicht auf den Kläger zugeschnitten gewesen. Insgesamt sei hier eine Arbeitsvermittlung »nur entfernt möglich« gewesen, was für eine Urlaubssperre nicht ausreiche. AFP/nd
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