Hunderttausende Verträge für Immobilienkredite sind fehlerhaft

Baufinanzierung nach dem Urteil des BGH

  • Hermannus Pfeiffer
  • Lesedauer: 3 Min.

Immer häufiger entscheidet erst der Bundesgerichtshof, ob Verträge mit Banken und Versicherungen wirklich gültig sind. Das hält mancher für eine Unsitte: Der Bundestag solle seine Hausaufgaben besser machen und eindeutige Gesetze verabschieden. Doch in einer komplizierter werdenden (Finanz-)Welt ist es wohl unumgänglich, dass Finanzdienstleister auf der einen und Verbraucher auf der anderen Seite die Feinheiten von Sparverträgen, Fondsanteilskäufen und Baufinanzierungen juristisch überprüfen lassen. Obwohl Verfahren oft viele Jahre in Anspruch nehmen.

Aufsehen hatte das BGH-Urteils zur Kündigung von Bausparverträgen durch eine Bausparkasse erregt. Dass diese in vielen Fällen rechtens ist, hatte der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe geurteilt. Der Senat gilt durchaus als verbraucherfreundlich. Die ausführliche Berichterstattung unserer Wirtschaftsredaktion dazu finden Sie im Internet unter (www.nd-aktuell.de).

Ein Vielzahl offener Fragen

Die Karlsruher Richter klärten mit ihrer Entscheidung allerdings längst nicht alle Fragen. Vom aktuellen Spruch sind lediglich Verträge betroffen, die seit mindestens zehn Jahren »zuteilungsreif« sind.

Dazu ein Tipp der Expertin für Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), Sylvia Schönke: »Wer von seiner Bausparkasse eine Kündigung erhält, obwohl der Vertrag noch nicht seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, sollte der Kündigung auf jeden Fall widersprechen.« Weitere Informationen unter www.vzb.de/bausparkassen-kuendigungswelle.

Folgen wird auch eine andere Entscheidung des BGH haben, die allerdings in der Öffentlichkeit bislang weit weniger beachtet wurde. Danach könnte es für Hunderttausende Immobilienkredite immer noch Geld zurückgeben. Dies geht aus der schriftlichen Begründung hervor, die wiederum der XI. Zivilsenat des BGH kürzlich zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen veröffentlicht hat.

Danach können auch viele neuere Immobilienfinanzierungen durchaus noch widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge falsch formuliert sind. Darlehensgeber müssen, so die herrschende Rechtsauffassung, einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informieren.

24 000 Euro von Bank zurück

Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg erklärt den Hintergrund. In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der betroffenen Immobiliendarlehen führten Banken und Bausparkassen als sogenannte Pflichtangabe die zuständige Aufsichtsbehörde auf. »Sie erwähnen diese aber im Vertrag nicht.« Damit hätten Kreditinstitute die Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erfüllt. Ist die Widerrufsbelehrung eines Immobilienkredits fehlerhaft, startet die normalerweise 14-tägige Widerrufsfrist nicht. Verbraucher können ihre Verträge daher noch heute widerrufen.

Das kann sich lohnen. Experten halten eine Zinsersparnis von bis zu 3 Prozent für möglich. Wer beispielsweise einen neuen Vertrag mit einem Darlehenszins von 1,5 Prozent statt bislang 4,5 Prozent abschließt, kann bei einer Restschuld von 180 000 Euro und einer Restlaufzeit von rund viereinhalb Jahren ungefähr 24 000 Euro »sparen«.

Verbraucher sollten überprüfen lassen, ob ein Vertrag aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rückabgewickelt werden kann. Betroffen sind Verträge, die vom 11. Juni 2010 bis ins Jahr 2013 hinein geschlossen wurden. (Urteil des BGH vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15.)

Allein der Verbraucherzen-trale in Hamburg liegen viele hundert Fälle vor, in denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nicht als zuständige Aufsichtsbehörde benannt wird. »Wir rechnen damit, dass bundesweit Hunderttausende Verträge betroffen sind«, erklärt Krolzik. Wegen der weitreichenden finanziellen Folgen empfiehlt es sich, im Vorfeld eines Widerrufs rechtlichen Rat bei einer Verbraucherzentrale oder einem Fachanwalt einzuholen.

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